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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
    Ldr DptoObviousResearch
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    Zitat Zitat von roxolana Beitrag anzeigen
    Das verstehe ich nicht so richtig. Bei dem Urteil handelt es sich ja ausdrücklich um eine Einzelfallentscheidung.
    Kennst Du den Volltext des abgesetzten Urteils? Im Terminsbericht steht davon nichts.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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  2. #17
    gamo lefuzi nibe
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    Nö, aber sowohl in der Pressemitteilung als auch in der mündlichen Urteilsbegründung wurde betont, dass es hier um einen Einzelfall geht und nicht um eine grundsätzliche sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Poolärzten.

    "Maßgebend sind vielmehr - wie bei anderen Tätigkeiten auch - die konkreten Umstände des Einzelfalls."
    https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/P...3/2023_35.html

    "Damit hatte der 12. Senat des BSG gestern zwar einen jahrelangen Rechtsstreit beendet, nach Aussage des Vorsitzenden Richters Andreas Heinz jedoch ohne die weitreichenden Konsequenzen, die vonseiten der KVen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) befürchtet würden.

    Mit Blick auf vorhergegangene Medienberichterstattung betonte Heinz, es handele sich um eine Entscheidung in einem spezifischen Einzelfall, ohne dass daraus zwangsläufig landes- oder bundesweite Konsequenzen entstehen müssten. Gegenstand der Abgrenzung sei niemals ein abstrakter Beruf oder ein Tätigkeitsfeld, sondern nur jener konkrete Fall. "
    https://www.aerzteblatt.de/nachricht...der-Versorgung



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  3. #18
    Ein Huhn auf Reisen... Avatar von Moorhühnchen
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    Dennoch hat die KVBW die Notbremse gezogen und alle Poolärzte aus dem Dienstplan rausgeschmissen!
    Wenn die anderen KVen sich davon beeindrucken lassen (ich habe gelesen, dass der Anteil der Poolärzte teils bei bis zu 80% liegt), hab ich demnächst sicher nen Zettel im Briefkasten, dass ich zusätzlich zu meinen Rufdiensten noch KV-Dienste machen darf.
    Das wäre für mich tatsächlich ein Grund, die Stelle, die ansonsten super ist, nochmal zu überdenken. Oder aber den halben KV-Sitz (durch den ich persönlich momentan ja keinen Vorteil habe) irgendwie loszuwerden.
    Don't be afraid of work - fight it!!





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  4. #19
    Ldr DptoObviousResearch
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    Zitat Zitat von roxolana Beitrag anzeigen
    Nö, aber sowohl in der Pressemitteilung als auch in der mündlichen Urteilsbegründung wurde betont, dass es hier um einen Einzelfall geht und nicht um eine grundsätzliche sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Poolärzten.

    "Maßgebend sind vielmehr - wie bei anderen Tätigkeiten auch - die konkreten Umstände des Einzelfalls."
    https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/P...3/2023_35.html

    "Damit hatte der 12. Senat des BSG gestern zwar einen jahrelangen Rechtsstreit beendet, nach Aussage des Vorsitzenden Richters Andreas Heinz jedoch ohne die weitreichenden Konsequenzen, die vonseiten der KVen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) befürchtet würden.

    Mit Blick auf vorhergegangene Medienberichterstattung betonte Heinz, es handele sich um eine Entscheidung in einem spezifischen Einzelfall, ohne dass daraus zwangsläufig landes- oder bundesweite Konsequenzen entstehen müssten. Gegenstand der Abgrenzung sei niemals ein abstrakter Beruf oder ein Tätigkeitsfeld, sondern nur jener konkrete Fall. "
    https://www.aerzteblatt.de/nachricht...der-Versorgung
    Jeder Rechtsstreit entscheidet nur den konkreten Einzelfall, weil er sonst ein Rechtsgutachten wäre (und inter omnes-Wirkung hätte). Die Ausstrahlungswirkung ist dennoch bei höchstrichterlicher Rechtsprechung erheblich (die Dieselfälle lassen grüßen).

    Wenn ich mir die Kriterien anschaue, die im Terminsbericht angeführt werden, nämlich
    Zitat Zitat von BSG, B 12 R 9/21 R
    Der Kläger war in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in die durch die beigeladene Kassenzahnärztliche Vereinigung vorgehaltenen Abläufe eingegliedert. Bei seinen Diensten fügte er sich in die von der Beigeladenen vorgegebene Organisation des vertragszahnärztlichen Notdienstes ein. Sie mietete die Räumlichkeiten an und sorgte für die personelle und materielle Ausstattung. Auf diese Ausstattung war der Kläger angewiesen. Dem Kläger war auch nicht das Recht eingeräumt, nach seinem Ermessen eine (qualifizierte) Vertretung zu organisieren. Vielmehr konnte er nur mit einem anderen, am Notdienst im jeweiligen Quartal teilnehmenden Zahnarzt eine Schicht tauschen. Unternehmerischer Spielraum ergibt sich daraus nicht. Vielmehr erweist sich seine Tätigkeit - abgesehen vom Kernbereich der medizinischen Behandlung - als fremdbestimmt. Auch war der Kläger nicht einem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Er erhielt einen festen Lohn für geleistete Einsatzstunden und hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten.
    dann empfinde ich das als deutliche Segelanweisung an die Eingangsinstanzen. Das sind alles klassische Kriterien für die Beschäftigung und der Senat stellt nur fest, dass das Vertragsarztrecht keine abweichende Beurteilung ermöglicht (was die DRV und die Vorinstanzen getan hat). Was zum Fick erwarten die also was passiert?
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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  5. #20
    gamo lefuzi nibe
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    Zitat Zitat von Autolyse Beitrag anzeigen
    Jeder Rechtsstreit entscheidet nur den konkreten Einzelfall, weil er sonst ein Rechtsgutachten wäre (und inter omnes-Wirkung hätte).
    Ist das Folgende dann ein inter omnes Urteil? - Ein paar Tage vor dem Poolärzte-Urteil fällte das BSG ein Urteil zur Erstattungsfähigkeit von geschlechtsangleichenden OPs bei einer nichtbinären Person. Die Person klagte auf Erstattung einer Mastektomie durch die GKV. Das BSG entschied, dass diese Person keinen Anspruch auf Erstattung hat. Zudem geht aus der mündlichen Urteilsbegründung hervor, dass aktuell gar keine Transperson (weder binär noch nichtbinär) einen Anspruch auf Erstattung von körpermodifizierenden Operationen hat, bis der G-BA eine Regelung dazu getroffen hat. Damit rückte das BSG von seiner bisherigen Rechtssprechung hab, die es (binären) Transpersonen ermöglichte, trotz fehlender G-BA-Regelungen geschlechtsangleichende Operationen auf GKV-Kosten zu erhalten. "Das BSG hat in der mündlichen Urteilsbegründung eingeräumt, dass das Urteil in der Konsequenz bedeuten würde, dass auch die Behandlung binärer Transmänner und -frauen nach aktuellem Stand nicht gezahlt werden müssten. " https://tinrechtshilfe.de/2023/10/20...-mastektomien/

    Das sind alles klassische Kriterien für die Beschäftigung und der Senat stellt nur fest, dass das Vertragsarztrecht keine abweichende Beurteilung ermöglicht (was die DRV und die Vorinstanzen getan hat). Was zum Fick erwarten die also was passiert?
    Das heißt doch aber nicht, dass alle diese Kriterien bei allen Poolärzten zutreffen. Nicht jeder Poolarzt ist in einer Notfallpraxis tätig, nicht jeder Poolarzt kriegt einen Stundensatz statt selbst über EBM/BEMA abzurechnen usw. usf. Ein Poolarzt im Fahrdienst, der selbst abrechnet, ist doch in einer völlig anderen Konstellation als der klagende Zahnarzt. So verstehe ich auch den Hinweis des Gerichts, dass es sich hier um eine spezifische Einzelfallentscheidung handelt. Wenn sich das Urteil auf alle Pool-Ärzte erstrecken würde, dann hätte das BSG doch vermutlich wie beim Urteil zur den geschlechtsangleichenden OPs ein paar Tage vorher einen mündlichen Hinweis dazu gegeben, anstatt zu betonen, dass es sich um einen spezifischen Einzelfall handelt?



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