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  1. #21
    Ldr DptoObviousResearch
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    Zitat Zitat von roxolana Beitrag anzeigen
    Ist das Folgende dann ein inter omnes Urteil? - Ein paar Tage vor dem Poolärzte-Urteil fällte das BSG ein Urteil zur Erstattungsfähigkeit von geschlechtsangleichenden OPs bei einer nichtbinären Person. Die Person klagte auf Erstattung einer Mastektomie durch die GKV. Das BSG entschied, dass diese Person keinen Anspruch auf Erstattung hat. Zudem geht aus der mündlichen Urteilsbegründung hervor, dass aktuell gar keine Transperson (weder binär noch nichtbinär) einen Anspruch auf Erstattung von körpermodifizierenden Operationen hat, bis der G-BA eine Regelung dazu getroffen hat. Damit rückte das BSG von seiner bisherigen Rechtssprechung hab, die es (binären) Transpersonen ermöglichte, trotz fehlender G-BA-Regelungen geschlechtsangleichende Operationen auf GKV-Kosten zu erhalten. "Das BSG hat in der mündlichen Urteilsbegründung eingeräumt, dass das Urteil in der Konsequenz bedeuten würde, dass auch die Behandlung binärer Transmänner und -frauen nach aktuellem Stand nicht gezahlt werden müssten. " https://tinrechtshilfe.de/2023/10/20...-mastektomien/
    Nö, das ist nur der Effekt von allen höchstrichterlichen Entscheidungen. Eine Revision wird nur zugelassen, wenn sie grundsätzliche Bedeutung hat - in der Definition also eine Vielzahl vergleichbarer Fälle betrifft - was das LSG bejaht hat, von anderen höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht oder es Verfahrensmängel mit Bezug zu rechtlichem Gehör gibt (betrifft eigentlich nur Nichtzulassungsbeschwerden).

    Das heißt doch aber nicht, dass alle diese Kriterien bei allen Poolärzten zutreffen. Nicht jeder Poolarzt ist in einer Notfallpraxis tätig, nicht jeder Poolarzt kriegt einen Stundensatz statt selbst über EBM/BEMA abzurechnen usw. usf. Ein Poolarzt im Fahrdienst, der selbst abrechnet, ist doch in einer völlig anderen Konstellation als der klagende Zahnarzt. So verstehe ich auch den Hinweis des Gerichts, dass es sich hier um eine spezifische Einzelfallentscheidung handelt. Wenn sich das Urteil auf alle Pool-Ärzte erstrecken würde, dann hätte das BSG doch vermutlich wie beim Urteil zur den geschlechtsangleichenden OPs ein paar Tage vorher einen mündlichen Hinweis dazu gegeben, anstatt zu betonen, dass es sich um einen spezifischen Einzelfall handelt?
    Abrechnen nach EBM kann man nur mit BSNR, afair, und das bedeutet, dass man selbst zugelassen ist. Dann stellt sich die Konstellation aber nicht.
    Nö, hätte das BSG nicht und ist auch ganz unüblich. Wie gesagt, jede höchstrichterliche Entscheidung ist bindend, wenn sie einen spezifischen Rechtssatz aufstellt, weil man bei jeder Abweichung als Vorinstanz dann die Revision zulassen muss (es grüßt die Privatfehde der ZK 67 des LG Berlin mit dem VIII Zivilsenat).
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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  2. #22
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    Ich habe eine BSNR nur für den ÄBD während der Weiterbildungszeit bekommen. Wir haben zwar einen festen Sockelsatz, kriegen aber bei erhöhten Patientenaufkommen noch etwas extra und deswegen geben wir auch Ziffern ein. Bei uns sind gefühlt 3/4 der Ärzte entweder Rentner, die noch ein bisschen ärztlich tätig sein wollen (nicht mal wegen dem Geld, sondern wegen dem "feeling") oder Weiterbildungsassistenten in der Praxis, die den fehlenden Dienstverdienst aus der Klinik ausgleichen wollen.

    @ Moorhühnchen: Eine Lösung in dem Szenario könnte sein, dass Du selbst einen Pool-Arzt engagiert, der dann über deine BSNR abrechnest. So bliebe das Risiko für Klagen auf Versicherungsbeiträge bei dir und die KV wäre fein raus.



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  3. #23
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    Hat hier jemand News? Ich hab mal meinen Steuerberater gefragt, der rät ab von freiberuflicher Tätigkeit. Ich mache viele KV Notdienst Vertretungen für niedergelassene Kinderärzte, rechne dann immer mit dem jeweiligen Arzt ab mit pauscheln Stundensätzen.
    Irgendwie echt unschön diese Entwicklung. Ich werde ja nicht mit ~8 Praxen feste Verträge abschließen.



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  4. #24
    Platin Mitglied Avatar von crossie
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    wieso rät der denn von freiberuflicher Tätigkeit ab?



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  5. #25
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    Wegen der Unsicherheiten betreffend die Einstufung als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit eben u.a. aktuell nach oben geholt durch das Urteil..
    Die einzige sichere Möglichkeit evtl. spätere Forderungen auszuschließen wäre ja eine Statusfeststellung durch die DRV, aber die wird höchstwahrscheinlich mit der Einstufung als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit enden, dann bliebe nur zu klagen und da scheint das Momentum nicht auf Seite der Freiberufler zu sein.



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