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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #36
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    Das wird leider auch nicht funktionieren. Ersten gilt die Ausnahme nur für Tätigkeiten im Rettungsdienst. Zweitens ist für die Ausnahme eine sv-pflichtige Tätigkeit im Umfang von mindestens 15h/Woche im Jahresdurchschnitt notwendig.

    Wenn man eine Privatpraxis bei der ÄK anmeldet, rutscht man in eine unter Umständen höhere Beitragsklasse.



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  2. #37
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    Zitat Zitat von Cingulum123 Beitrag anzeigen
    Das verstehe ich nicht ganz. Wird so dann die Sozialversicherubgspflicht umgangen? Weil die Ärzte in ihrer nicht existenten Privatpraxis dann selbstständig sind?
    So die Info, ja.
    Kommt wohl direkt über die KV, das Schreiben.



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  3. #38
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von Cingulum123 Beitrag anzeigen
    Das verstehe ich nicht ganz. Wird so dann die Sozialversicherubgspflicht umgangen? Weil die Ärzte in ihrer nicht existenten Privatpraxis dann selbstständig sind?
    Zitat Zitat von Frisko
    So die Info, ja. Kommt wohl direkt über die KV, das Schreiben.
    Interessant. Aber ich frage mich da immer ob so ein Konstrukt *wirklich* rechtlich haltbar ist, oder einem bei einer gerichtlichen Prüfung -zum eigenen Schaden- auf die Füße fallen würde.

    Ist das nicht eine Scheinselbstständigkeit par excellence...? Wenn die Praxis noch nicht mal existiert...?

    Also...ich weiß nicht
    "Die Menschen sind schlecht und die Welt ist am Arsch, aber Alles wird gut!"



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  4. #39
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    Geht mir genauso. Das ist wieder eine Lösung, die früher oder später zu Recht kassiert wird. Anstatt etwas vorzulegen, was allen Beteiligten Klarheit bringt.



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  5. #40
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    Folgend ein Rechtskommentar zur Notarzttätigkeit:

    Nicht näher bestimmt ist, wann eine Tätigkeit als Arzt in privater Niederlassung im Sinne des Abs 2 ausgeübt wird und ob hierfür ein bestimmter Zeitumfang erforderlich ist. Da die Beitragsbefreiung wohl nur für diejenigen Ärzte in Betracht kommen soll, die nicht ausschließlich als Notärzte arbeiten und bereits anderweitig eine soziale Absicherung haben, muss ein Mindestumfang der privatärztlichen Tätigkeit gefordert werden. In Betracht kommt eine analoge Anwendung von Abs 2 S 1 Nr 1 (regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich). Erforderlich ist, dass der Arzt selbst als Privatarzt tätig ist und so auch gegenüber Patienten abrechnet. Von der zweiten Alternative nicht erfasst sind abhängige oder selbstständige Tätigkeiten für einen Privatarzt.

    Quelle: KassKomm/Zieglmeier, 114. EL Mai 2021, SGB IV § 23c Rn. 10



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