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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Diamanten Mitglied
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    Arbeitsrechtlich ist diese Frage vermutlich gar nicht so trivial.

    In der Praxis wird es oft vorkommen, dass man den FZA nicht bekommt, wenn man am nächsten Tag wieder fit ist, so wie auch der ausgefallene und nicht geleistete Dienst nicht als solcher bezahlt werden wird.

    Ob das rein rechtlich aber bei einmal freigegebenem Dienstplan so tatsächlich richtig ist, da bin ich mir nicht sicher....
    "Die Menschen sind schlecht und die Welt ist am Arsch, aber Alles wird gut!"



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  2. #7
    Diamanten Mitglied
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    Eben. Noch dazu wo der zweite Tag einer 24h-Dienstes eben KEIN "Ausgleichstag" o.ä. ist, sondern schlicht und einfach der zweite Tag eines tagesübergreifenden Dienstes!

    Zumindest tatsächlich. Dass Tarifverträge die Realität verdrehen mögen, ist ein anderes Thema.
    Geändert von davo (15.11.2023 um 17:43 Uhr)



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  3. #8
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    Gebrochene Extremitäten, blind, taub, offene Schnittwunden an den Händen usw usf.

    Du suchst nach Ausreden, die man akzeptieren wird im Team, aber die wirst du nicht finden. Also etwa du besuchst einen Sportverein oä. und arbeitest an deinen Problemen oder du musst wohl "böse" Blicke ertragen, weil die anderen genauso wenig Lust drauf haben deine Aufgaben zu übernehmen.

    Welchen Facharzt strebst du an?
    Erzähl mir nicht, wie meine Chancen stehen. (Han Solo)



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  4. #9
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    Der Bereitschaftsdienst ist keine "normale Arbeitszeit". Wenn man ihn garnicht antritt, kann man auch nicht die vorgesehene "nach Dienst/dienstfrei" erreichen. Man erhält auch nicht die Vergütung dafür, die kriegt der, der den Dienst dann übernimmt.

    Klar wär das schön. Unglücklicherweise etwas Kopfschmerzen. Dienst absagen. Geld kassieren, Folgetag "Dienstfrei nach nicht geleistetem Dienst". Man könnte dann auch direkt das Geld aus dem Fenster werfen.



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  5. #10
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von Tramaldol Beitrag anzeigen
    Der Bereitschaftsdienst ist keine "normale Arbeitszeit". Wenn man ihn garnicht antritt, kann man auch nicht die vorgesehene "nach Dienst/dienstfrei" erreichen. Man erhält auch nicht die Vergütung dafür, die kriegt der, der den Dienst dann übernimmt.
    Tatsächlich?

    Aus diesem Urteil hier geht hervor, dass Gerichte die Arbeitszeit in Diensten generell anders werten könnten, als Du glaubst. (Auch wenn der Fall anders liegt- es ging wohl darum dass dem Kläger der Folgetag des nichtgeleisteten Dienstes, an dem er hätte fehlen müssen abgezogen wurde.
    Aber auch wenn der Fall hier etwas anders liegt, geht aus dem Urteil sehr schön die gerichtliche Wertung von Diensten und ihre Bedeutung für eine Lohnfortzahlung hervor.)

    Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei den fraglichen Bereitschaftsdiensten um regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz handele. Im Falle des Ausgleiches von Bereitschaftsdiensten durch Freizeitausgleich erstrecke sich das Lohnausfallprinzip auch auf den Stand des für den Arbeitnehmer geführten Arbeitszeitkontos.
    Der Kläger trägt vor, dass sich der Anspruch auf entsprechende Arbeitszeitgutschrift unmittelbar aus den §§ 37 Abs. 2 Satz 1 BAT i. V. m. § 47 Abs. 2 BAT ergebe. Dort sei ausdrücklich geregelt, dass in den Aufschlag nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BAT auch die Vergütungen für Bereitschaftsdienste des vorangegangenen Kalenderjahrs einzubeziehen seien. Sofern der Arbeitgeber Bereitschaftsdienste nicht auszahle, sondern Freizeitausgleich gewähre, müsse dieser auch für krankheitsbedingt ausgefallene und damit vergütungspflichtige Bereitschaftsdienste bei der Bemessung des Arbeitszeitkontos berücksichtigt werden.

    23Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BAT erhält der Angestellte bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte. Nach § 47 Abs. 2 BAT werden als Urlaubsvergütung die Vergütung (§ 26 BAT) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. Für den Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird ein nach einem bestimmten Modus zu berechnender Aufschlag gezahlt. Bei der Berechnung dieses Aufschlages sind ausdrücklich Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft des vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Aus dieser tariflichen Regelung folgt zwingend, dass im Bereich des BAT Bereitschaftsdienste bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen sind.
    Quelle: https://openjur.de/u/320183.html

    Aus diesem Urteil geht erstmal hervor, dass die Gerichte Bereitschaftsdienste sehr wohl als "normale Arbeitszeit" einstufen.
    Außerdem geht daraus hervor, dass auch de facto nicht geleistete Bereitschaftsdienste zur Berechnung der durchschnittlichen Entlohnung und eben auch eines Stundenkontos herangezogen werden können (Stichwort Lohnausfallprinzip).

    Für mich starke Anhaltspunkte dafür, dass das gilt, was im Dienstplan festgelegt ist, Dienst hin, Krankheit her.

    Zitat Zitat von Tramadol
    Klar wär das schön. Unglücklicherweise etwas Kopfschmerzen. Dienst absagen. Geld kassieren, Folgetag "Dienstfrei nach nicht geleistetem Dienst". Man könnte dann auch direkt das Geld aus dem Fenster werfen.
    Ja, wäre schön. Und IST es vielleicht auch. Vielleicht liegt das Ausfallrisiko durch unverschuldete Erkrankung einfach auf der Seite der Arbeitgeberin?!

    Für mich spricht einiges dafür, dass es de jure so ist. De facto werden Dienstpläne im Krankenhaus oft nicht "richtig" festgelegt und sind nur so "semi" verbindlich, wodurch zum Schaden des Arbeitnehmers eben keine Bezahlung für nicht geleistete Dienste erfolgt und auch kein FZA. Das dürfte sich tatsächlich mit dem Rechtsempfinden der meisten Menschen auch decken. Das heißt aber nicht, dass es formaljuristisch korrekt ist.

    Welche Belege hast Du für *deine* Meinung?
    Geändert von Nefazodon (16.11.2023 um 01:02 Uhr)
    "Die Menschen sind schlecht und die Welt ist am Arsch, aber Alles wird gut!"



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