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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
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    Ne, ich glaube du missverstehst mich.

    Ab dem Moment, ab dem Du eine ärztliche Approbation besitzt, bist Du Mitglied in einer der Ärztekammern.
    Nur bei Ausübung einer ärztl. Tätigkeit in D.

    Das sollte dir auch bekannt sein. Denn Du sagst ja, dass Du bis zum Facharzt bereits in ein Versorgungswerk eingezahlt hast.
    Darum gehts hier ja, ich möchte weiter ins VW einzahlen

    Wenn Du jetzt in einem anderen Kammerbereich arbeitest, wirst Du Mitglied der Ärztekammer in deren Bereich Du arbeitest.
    Und damit potenziell auch im zugehörigen Versorgungswerk.
    Das weiss ich tatsächlich nicht, ob eine Mitgliedschaft im VW eine Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung voraussetzt.
    Vermutlich wird es aber so sein, sonst wäre die Argumentationskette auf Grund seiner ärztl. Tätigkeit weiter im VW Mitglied sein zu wollen in sich ja nicht schlüssig. Außerdem ist es vermutlich einfach vorgeschrieben könnte ich mir vorstellen.

    Mehr oder weniger. Aber das ist nicht so kompliziert wie es klingt. Du musst einfach nur sagen, warum Du dein ärztliches Wissen brauchst um dort zu arbeiten.
    Ich war nur skeptisch weil es da wohl in der Vergangenheit schon probleme mit gab (DRV stimmt Befreiung nicht zu), und das vor das Bundessozialgericht gegangen ist LINK



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  2. #7
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    Zitat Zitat von drroybasch
    Ne, ich glaube du missverstehst mich.
    Ja, ich glaube wir reden tatsächlich aneinander vorbei.

    Deswegen würde es helfen, wenn Du einmal schreibst, was deine konkrete Situation ist. Wo hast Du bis zum Facharzt gearbeitet? Und wo willst Du jetzt arbeiten? Wo sitzt dein zukünftiger Arbeitgeber?

    Ein Beispiel (fiktiv):

    Nach dem Studium hast Du die Approbation beantragt. Du wurdest daraufhin automatisch Mitglied einer Ärztekammer. Dann hast Du angefangen zu arbeiten, lass uns sagen in Baden-Württemberg. Dadurch warst Du Mitglied in der Ärztekammer Baden-Württemberg UND im zuständigen Versorgungswerk der Ärztekammer Baden-Württemberg. Wenn Du jetzt nach Bayern ziehst und dort arbeitest, wirst Du Mitglied der Ärztekammer Bayern und des dortigen Versorgungswerkes. Du musst dort einzahlen.

    Diese Konstellation ist nur ein Beispiel, lässt sich aber so auf deine Situation übertragen.
    Wenn Du genaueres schreibst, kann ich es dir auch bezogen auf deine spezielle Situation erklären.
    "Die Menschen sind schlecht und die Welt ist am Arsch, aber Alles wird gut!"



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  3. #8
    Registrierter Benutzer
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    ja gerne

    Ich war während meiner AA Zeit in 2 verschiedenen LAEK Pflichtmitglied, entsprechend auch in den Versorgungswerken, in die ich jeweilig eingezahlt habe, zuletzt Sachsen.
    Nach dem FA stellt sich jetzt die Option nach Bayern in ein Unternehmen zu wechseln.
    Ich muss - falls ich die Stelle annehme - also in der Ärztekammer Bayern pflichtmitglied werden (leider - aber das ist ein anderes Thema), um gleichzeitig in der bayr. Ärzteversorgung Mitglied zu werden.
    Prinzipiell kann ich das natürlich auch sein lassen und in die gesetzliche RV eintreten, aber das wäre monetär nicht sinnvoll.
    Ich denke dass es kein Problem sein sollte in die bayr. LAEK zu kommen, die nehmen das Geld sicher gerne...
    Ob die bayr. Ärzteversorgung Probleme machen wird kann ich schwer einschätzen.
    Irgendeinen Überprüfungsmechanismus werden die ja vermutlich haben, sonst könnte sich ja auch ein Schornsteinfeger bei denen anmelden. Vielleicht mache ich mir da aber zu viele Gedanken.
    Und last but not least muss ich mich von der GRV befreien lassen, damit ich nicht doppelt zahle, und da könnte es zum nächsten Problem kommen "Sie arbeiten ja gar nicht als Arzt" ...


    EDIT: Zusammenfassend lese ich aber aus deinen Beiträgen raus, dass es kein allzu großes Problem sein sollte.



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  4. #9
    Diamanten Mitglied
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    Okay, danke.

    So ist die Sache etwas klarer.

    Wenn Du eine deutsche ärztliche Approbation besitzt und nach Bayern ziehst und dort arbeitest, MUSST Du dich auf jedenfall bei der bayrischen Landesärztekammer melden und bist dort Mitglied.
    Damit geht, vereinfacht gesagt, auch die mitgliedschaft in der bayrischen Ärzteversorgung einher, obwohl es zwei unterschiedliche Institutionen sind, und Du dich zur Sicherheit auch dort noch einmal eigenständig melden solltest.

    Prinzipiell kann ich das natürlich auch sein lassen und in die gesetzliche RV eintreten,
    Das ist leider so, wie Du es schreibst, *falsch*, denn für Ärzte besteht eine Beitragspflicht in der Ärzteversorgung (und zwar selbst dann, wenn Du dich nicht von der DRV befreien lässt). Du kannst es also nicht "einfach sein lassen".
    Du musst dich bei der Ärzteversorgung melden und eine Befreiung von der DRV beantragen. Tust Du das nicht, kann es sein, dass Du sowohl in der Ärzteversorgung als auch in der DRV als beitragspflichtig angesehen wirst und doppelt zahlst.
    Wenn Du selbst glaubst, dass Du *nicht* ärztlich arbeitest, kannst Du das ganze trotzdem nicht einfach lassen, sondern musst dich gegenüber dem ärztlichen versorgungswerk zumindest formlos erklären.

    Ich denke dass es kein Problem sein sollte in die bayr. LAEK zu kommen, die nehmen das Geld sicher gerne...
    Ob die bayr. Ärzteversorgung Probleme machen wird kann ich schwer einschätzen.
    Die bayrische Ärzteversorgung nimmt dein Geld sicher auch gerne. Das wird nicht das Problem sein.

    Irgendeinen Überprüfungsmechanismus werden die ja vermutlich haben, sonst könnte sich ja auch ein Schornsteinfeger bei denen anmelden.
    Überprüfungsmechanismus: Approbation in D -> Pflichtmitgliedschaft in einer deutschen Ärztekammer ->Pflichtmitgliedschaft im zugehörigen Versorgungswerk.

    Vielleicht mache ich mir da aber zu viele Gedanken.
    Definitiv.

    Um deine Gedankenwelt noch ein wenig zu verkomplizieren: Du warst also bisher mitglied in zwei verschiedenen Versorgungswerken und wirst bald Mitglied im dritten. Hast Du daran gedacht, deine Beiträge jeweils überleiten zu lassen?

    EDIT: Zusammenfassend lese ich aber aus deinen Beiträgen raus, dass es kein allzu großes Problem sein sollte.
    Ich denke nicht. Stell einfach den Befreiungsantrag. Alles andere ergibt sich.
    "Die Menschen sind schlecht und die Welt ist am Arsch, aber Alles wird gut!"



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  5. #10
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    Zitat Zitat von drroybasch Beitrag anzeigen
    Nur bei Ausübung einer ärztl. Tätigkeit in D.
    Nein, da reicht die Approbation. Die bedingt Kammermitgliedschaft. Da kannst du alle fragen, die z. B. noch promovieren oder reisen nach dem Studium, aber die Approbation schon haben. Dann muss man nur einen niedrigen zweistelligen Betrag zahlen, da eben kein ärztliches Einkommen, aber Kammermitgliedschaft ist Pflicht.
    "Dum spiro, spero"
    Cicero



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