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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
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    Das ist leider so, wie Du es schreibst, *falsch*, denn für Ärzte besteht eine Beitragspflicht in der Ärzteversorgung (und zwar selbst dann, wenn Du dich nicht von der DRV befreien lässt). Du kannst es also nicht "einfach sein lassen".
    Da muss ich nochmal nachhaken; Wenn ich alles hinschmeisse und künftig als Förster arbeite, kann es ja nicht sein dass ich weiterhin Pflichtmitglied in einer LAEK sein muss (und dort Beiträge zahlen muss).

    Wenn Du selbst glaubst, dass Du *nicht* ärztlich arbeitest, kannst Du das ganze trotzdem nicht einfach lassen, sondern musst dich gegenüber dem ärztlichen versorgungswerk zumindest formlos erklären.
    Naja prinzipiell kann ich mich auch einfach in Sachsen abmelden, und mich nirgendwo anders wieder anmelden.

    Um deine Gedankenwelt noch ein wenig zu verkomplizieren: Du warst also bisher mitglied in zwei verschiedenen Versorgungswerken und wirst bald Mitglied im dritten. Hast Du daran gedacht, deine Beiträge jeweils überleiten zu lassen?
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  2. #12
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    Zitat Zitat von drroybasch Beitrag anzeigen
    Da muss ich nochmal nachhaken; Wenn ich alles hinschmeisse und künftig als Förster arbeite, kann es ja nicht sein dass ich weiterhin Pflichtmitglied in einer LAEK sein muss (und dort Beiträge zahlen muss).
    Dann wärest du approbierter Förster und als solcher Mitglied der LAEK. Wenn du die Approbation abgäbest, wärest du nur noch Mediziner und kein Kammermitglied.



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  3. #13
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von drroybasch Beitrag anzeigen
    Da muss ich nochmal nachhaken; Wenn ich alles hinschmeisse und künftig als Förster arbeite, kann es ja nicht sein dass ich weiterhin Pflichtmitglied in einer LAEK sein muss (und dort Beiträge zahlen muss).
    Doch, genau so ist das. Sobald Du die ärztliche Approbation hast, bist Du Pflichtmitglied in einer Ärztekammer. Die einzige Möglichkeit, die dir bleibt, ist, die Approbation zurückzugeben, also darauf zu verzichten [EDIT]. Aber das ist ein offizieller Verwaltungsakt, den Du beantragen musst.
    Beiträge musst Du zahlen, OHNE ärztliche Tätigkeit aber nur den Mindestbeitrag, was glaube ich 10 Euro sind oder so.


    Naja prinzipiell kann ich mich auch einfach in Sachsen abmelden, und mich nirgendwo anders wieder anmelden.
    Du kannst es versuchen. Aber ich würde vermuten, in Sachsen würde man dich darauf hinweisen, dass Du mit ärztlicher Approbation Pflichtmitglied in einer Ärztekammer bist und dich fragen, wo Du denn mit der Approbation hinwillst.

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    Dann ist ja gut.
    Geändert von Nefazodon (17.12.2023 um 13:29 Uhr) Grund: Einen Teil mit falscher Begrifflichkeit entfernt.
    "Die Menschen sind schlecht und die Welt ist am Arsch, aber Alles wird gut!"



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  4. #14
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    Ich kann evtl. auch etwas weiterhelfen:

    - Ich habe vor einiger Zeit meinen regulären Klinikjob gekündigt, um für ein medizinisches Industrie-Unternehmen zu arbeiten (lange Geschichte, ist wieder anders - teilweise).
    - Vorher habe ich regulär in die bay. Ärztekammer und das bay. Versorgungswerk gezahlt (DRV befreit).

    Dann ging ein bisschen der Ärger los:

    - Sitz des Unternehmens formal in BaWü. Mein Wohnort in Bayern, Tätigkeit vorwiegend Homeoffice.
    - Bay. Ärztekammer meint, ich kann nicht bei ihnen Mitglied sein (weil Hauptbeschäftigung BaWü), BaWü meinte das Gegenteil, weil Arbeitsort mein Wohnort sei.
    - Bay. Ärzteversorgung wollte auch Probleme machen, weil ich ja nicht mehr ärztlich tätig sei...und ich mich ja in BaWü anmelden müsse.
    - Die Beiträge konnten aber NICHT übergeleitet werden, weil > 60 Monate bereits eingezahlt oder so ähnlich. Es gibt eine Mindest- und eine Höchstdauer. Die Beiträge ruhen dann und man würde im neuen VW bei 0 anfangen einzuzahlen.

    Ende vom Lied:
    - Sehr wohl ärztlich tätig, da in der Satzung der Versorgungswerke sehr wohl "ärztliche Tätigkeit" auch in Industrie, Forschung oder Wissenschaft stattfinden kann, solange man Wissen aus dem Studium etc. anwendet. Also weiter regulär in der Ärzteversorgung Mitglied.
    - in der bay. LÄK 10% günstigerer Beitrag, weil nicht mehr am Patienten tätig.
    - Neue Befreiung von der DRV.
    - Es bedurfte einer schriftlichen Bestätigung vom Arbeitgeber, dass es sich um eine "ärztliche Tätigkeit" handelt (seufz).
    - Arbeitgeber konnte nicht direkt Beiträge mit der Lohnabrechnung an die Ärzteversorgung abführen, sondern hat mir alles ausgezahlt und ich habe den AG-Anteil jeden Monat per Dauerauftrag an die ÄV überwiesen.

    so war das.



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  5. #15
    Diamanten Mitglied
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    Die Ärztekammern sind enorme Produktivitätsbremsen. Wieviel Geld und Lebenszeit da für komplett unproduktive Zwecke verschwendet wird... man sollte für ihre Abschaffung lobbyieren.



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