Die Anordnung von Röntgenleistungen durch diensthabende Ärzte ohne die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist im Stations*alltag keine Seltenheit. Vielen Ärzten ist jedoch nicht bewusst, dass sie sich damit am Rande der Legalität bewegen. Warum ist das so? Dies beantworten die Röntgenverordnung (RöV) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
Erfordernis der rechtfertigenden Indikation für das Röntgen
Jede Röntgenaufnahme darf nach § 23 Abs. 1 RöV bzw. § 80 Abs. 1 StrlSchV nur dann durchgeführt werden, wenn vorher eine rechtfertigende Indikation gestellt wurde.(...)
Die Indikationsstellung wirkt aber nur dann rechtfertigend, wenn die Vorschriften der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung beachtet werden.
Wer darf diese Indikation eigenverantwortlich stellen? § 24 RöV und § 82 StrlSchV verlangen, dass der Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt und allein zu verantworten hat, über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt – entweder für das gesamte Gebiet der Röntgenuntersuchungen oder für das Teilgebiet, in dem er tätig ist. Die rechtfertigende Indikation darf nur dann gestellt werden, wenn der Arzt den Patienten vor Ort persönlich untersuchen kann.
Eine Röntgenuntersuchung darf ausnahmsweise auch der Arzt anfordern, der nicht über die Fachkunde verfügt; dann muss der Patient aber vor der Durchführung der Röntgenaufnahme in den Verantwortungsbereich eines anderen, fachkundigen Arztes überstellt werden, der mög*licherweise die Indikation widerrufen kann.
Praktische Probleme
Probleme mit den Vorgaben der §§ 23, 24 RöV und der §§ 80, 82 StrlSchV ergeben sich
insbesondere bei Nacht- und/oder Wochenenddiensten in kleineren Krankenhäusern der Regelversorgung. Diese Dienste werden oft von jungen Assistenzärzten geleistet, die selten über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Ärzte mit Fachkunde im Strahlenschutz sind zu diesen Zeiten oft nicht mehr in der Klinik. In diesem Fall ist die Stellung einer rechtfertigenden Indikation nicht mehr möglich.
Der Strahlenschutzverantwortliche eines Krankenhauses, der hierfür zuständig und verantwortlich ist, muss daher dafür sorgen, dass auch nachts und an Wochenenden mindestens ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Haus anwesend ist.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Wer als Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, dass nur die nach § 23 RöV bzw. § 80 Abs. 1 StrlSchV berechtigten Ärzte die Indikationen stellen bzw. die Röntgenuntersuchungen anordnen, handelt nach § 44 Nr. 12 RöV bzw. § 116 Abs. 3 Nr. 1 StrlSchV ordnungswidrig und kann mit einer Geldstrafe belegt werden. Ärzte, die als Strahlenschutzbeauftragte ihres Krankenhauses tätig sind, sollten dieses Amt daher nicht unterschätzen.
In einem Krankenhaus, das als AG oder GmbH betrieben wird, ist der Geschäftsführer gleichzeitig der Strahlenschutzverantwortliche. Daher kam es in der Vergangenheit bereits öfter dazu, dass die Geschäftsführer eines Krankenhauses wegen Verstößen gegen die Röntgenverordnung eine Geldstrafe aus eigener Tasche zahlen mussten.
Wenn ein Arzt ohne die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz die Indikation stellt und die Röntgenuntersuchung anordnet, verstößt er damit gegen die RöV bzw. die StrlSchV. Dies kann nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern der Arzt haftet damit auch in zivilrechtlicher Hinsicht für mögliche Behandlungsfehler. Darüber hinaus kann er sich auch wegen einer Körperverletzung strafbar machen.
Quelle:
https://www.rwf-online.de/content/di...n-fallstricken