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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #26
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von FirebirdUSA Beitrag anzeigen
    Quelle?

    Ich zitiere mal von der Seite der DRG die Meinung eines Juristen:
    Die Sachlage unterscheidet sich hier erheblich von unmittelbaren Schäden wie zum Beispiel in der Chirurgie. Die entsprechenden Primärvorgänge in der Radiologie spielen sich im mikrophysikalischen Bereich ab, mit sehr geringen Schadenswahrscheinlichkeiten nach vielen Jahren. Daher kann eine Kausalität zwischen einer Strahlenexposition und einer manifesten Krebserkrankung nicht hergestellt werden. Die Sterblichkeit durch spontane Krebserkrankungen liegt ca. 1.000 mal höher als das Risiko eines Karzinoms aufgrund einer CT-Untersuchung mit 10 mSv. Die geringfügigen unmittelbaren Strahlenauswirkungen von Röntgenuntersuchungen sind dagegen kaum nachweisbar und innerhalb weniger Tage durch Reparaturvorgänge des Körpers wieder verschwunden. Gerade auch mit Blick auf die natürliche Umgebungsstrahlung kann das Kriterium eines „nicht ganz unerheblichen Gesundheitsschadens“ nicht bejaht werden. Ein solcher ist jedoch nach der Rechtsprechung Voraussetzung einer Haftung.
    Auf die Schnelle:

    Eine unnötige Röntgenuntersuchung kann eine Körperverletzung darstellen und strafrechtlich geahndet werden:

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil vom 3.12.97 -2 StR 397/97- (NJW 1998, Seite 833 ff.) entschieden, daß medizinisch nicht gerechtfertigte Röntgenuntersuchungen auch bei nicht nachweisbaren Körperschäden eine vorsätzliche Körperverletzung darstellen und strafrechtlich geahndet werden können.

    Die Grundsatzentscheidung des BGH dürfte einmal weitreichende Konsequenzen für die Röntgendiagnostik haben. Zum anderen gelten die Grundsätze des Urteils selbstverständlich auch für alle anderen ohne Indikation vorgenommenen ärztlichen und nichtärztlichen Maßnahmen in entsprechender Weise.
    Es kann daher den Gesundheitsberufen angeraten werden, sich mit dem Urteil der Karlsruher Richter vertraut zu machen und ihre Berufstätigkeit daran zu orientieren.
    Nichtärztliches Personal ist auch in der Eigenschaft als Arbeitnerhmer/In nicht verpflichtet, an Maßnahmen teilzunehmen bzw. Anordnungen auszuführen, die mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang stehen (vgl. insoweit das Recht auf Arbeitsverweigerung; u.a. § 8 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag - BAT -).

    Der Sachverhalt der hier vorzustellende BGH-Entscheidung in Kürze: Es ging um einen Arzt (Orthopäden), der medizinisch nicht erforderliche oder nicht verwertbare Ultraschall -und Röntgenuntersuchungen durchgeführt und abgerechnet hatte. U.a. fertigte er bei einem Patienten innerhalb von 12 Jahren 140 Röntgenaufnahmen an, wobei in der Regel jeweils Aufnahmeserien durchgeführt wurden. Bei anderen Patienten unterließ er gebotene Schutzmaßnahmen. Der Arzt hatte zusätzlich nicht erbrachte Beratungsleistungen in Rechnung gestellt und einer Patientin gegen deren Willen Spritzen gesetzt. Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verurteilte den Arzt vor allem wegen vorsätzlichen unerlaubten Freisetzen ionisierender Strahlen gemäß § 311d Strafgesetzbuch (StGB) sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Das LG stellte dabei heraus, daß die medizinisch nicht indizierten Röntgenaufnahmen nicht als Körperverletzung nach §§ 223, 223a StGB bewertet werden können, da die verursachten "strahlenbedingten Mutationen sich im mikrobiologischen Bereich bewegen" würden und "im Hinblick auf den einzelnen Patienten nicht nachweisbar" seien. In der Revisionsverhandlung vor dem BGH konnte das Urteil des LG einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Hinsichtlich der Verurteilung des Arztes wegen Freisetzen ionisierender Strahlen kamen die Richter des BGH zu einer anderslautenden Entscheidung. Sie stellten fest, daß die Durchführung medizinisch nicht indizierter Röntgenaufnahmen mit einer technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung nicht den Straftatbestand des § 311d StGB verwirkliche. Allerdings könne dieses Vorgehen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB erfüllen.

    Eine medizinisch nicht indizierte Röntgenaufnahme kann jedoch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB erfüllen! Unter Maßgabe dieses Hinweises hat der BGH die Sache zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen; es müsse eine andere rechtliche Beurteilung der durchgeführten Röntgenbehandlungen erfolgen. Es stehe fest, daß durch ionisierende Strahlen vitale Strukturen des menschlichen Körpers beeinträchtigt werden. Dabei genüge auch eine geringe Dosis zur Herbeiführung von Langzeitschäden, die sich in Veränderungen des Erbgutes und der Entstehung von Tumoren zeige. Eine Schwellendosis existiere in diesem Bereich nicht, auch kleinste Dosen können diese Folgen bewirken. Allerdings seien für den Einzelfall Langzeitschäden nicht prognostizierbar, aber das Fehlen akuter Symptome schließe Schädigungen nicht aus, die statistisch vorhersagbar seien. Auch wenn im Einzelfall "strahlenbedingte Mutationen im mikrobiologischen Bereich nicht nachweisbar seien", stehe das einer Strafbarkeit nicht entgegen. Es müsse für die Beurteilung der Strafbarkeit der Handlung zunächst geklärt werden, wann eine Gesundheitsschädigung im Sinne von § 223 StGB vorliege. Dabei könne man, so die Richter, auf folgende Definition zurückgreifen:

    Eine Gesundheitsschädigung im Sinne von § 223 StGB ist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig abweichenden Zustandes zu sehen, also in einem, wenn auch nur vorübergehenden, Herbeiführen einer pathologischen Verfassung, wobei die Beeinträchtigung nicht von Dauer zu sein bracht, sie muß aber andererseits auch über lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen hinausgehen.

    Quelle: https://www.wernerschell.de/Rechtsal...tersuchung.php
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  2. #27
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von anignu
    Brauchen wir nicht weil du von falschen Voraussetzungen ausgehst. Wie soll man Quellen für eine andere Haftung finden wenn die Grundannahme schon falsch ist?
    Eine "Anforderung an die Radiologie" ein CT durchzuführen ist einfach keine "Anordnung eines CTs". Punkt. Wenn du ein Konsil stellst "Bitte um Portanlage/HKU/ÖGD+Colo" dann magst du glauben dass du die Indikation stellst, tatsächlich stellt die Indikation der Chirurg/Kardiologe/Gastroenterologe und der macht auch die OP/Intervention/Untersuchung.
    @anignu: *Wenn* ein Radiologe da ist, stellt selbstverständlich der die Indikation und die Anforderung ist nur eine Bitte. Keine Frage.
    Aber wenn die Untersuchung erfolgt, ohne dass ein Radiologe dort drüberschaut bzw drüberschauen *kann*, dann hast *Du* als anfordernder Arzt die Indikation gestellt. Wer denn sonst, die/der MTRA??
    Und genau das ist doch die Situation, die hier durch die TE aufgeworfen wurde:
    Dass sie eben weiß, dass der Radiologe erst zur Befundung kontaktiert wird, und dass es keinen Fachkundigen Arzt im Haus gibt.
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  3. #28
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    Zitat Zitat von Nefazodon Beitrag anzeigen
    Aber wenn die Untersuchung erfolgt, ohne dass ein Radiologe dort drüberschaut bzw drüberschauen *kann*, dann hast *Du* als anfordernder Arzt die Indikation gestellt. Wer denn sonst, die/der MTRA??
    Dann hat niemand die Indikation gestellt und die/der MTRA hat seine Kompetenzen überschritten. Ich habe das auch schon so erlebt, die MTRAs sind halt organisatorisch dazu angewiesen, manche Untersuchungen pauschal ohne Indikationsstellung durchzuführen und das auch so zu dokumentieren. Legal ist das bestimmt nicht, aber ich weiß nicht, wer dafür an Ende die Verantwortung trifft - der diensthabende Radiologe, der Fachkundige im Hintergrund, der Chef oder der Strahlenschutzbeauftragte. Ist wahrscheinlich ein Thema, das niemand anfassen will, solange es nicht auffällt.



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  4. #29
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    Als ich als Dermatologe in Ostdeutschland gearbeitet habe, musste ich Untersuchungen anmelden, Patientenaufklären und sogar die Kanüle legen. Es wurde noch nie eine Untersuchung abgelehnt und teils waren das zweifelhafte Indikationen (Dermatologen haben wenig medizinisches Wissen).

    Das beste war, wenn man von der Radiologie angemault wurde, weil die Kanüle nicht lag oder man nicht richtig aufgeklärt wurde



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  5. #30
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    @Nefazodon: Wenn du aus Abrechnungsbetrug völlig unsinnige Röntgenuntersuchungen machst wie in dem Fall ist das ja auch nachvollziehbar.
    In der Regel wird das aber im Nachtdienst bei jemand der sich notfällig vorstellt nicht der Regelfall sein. Insofern wird in der Regel eine medizinische Indikation bestehen, die formale Prüfung wird dann vielleicht fehlen, das ist dann aber Problem des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Radiologen. Der wird im Zweifel natürlich sagen, die MTRA hat mich angerufen. Insofern ist das persönliche Risiko minimal. Du hast eher ein Risiko durch Beweislastumkehr wenn du eine Untersuchung nicht angemeldet hast, die Gutachter später als relevant angesehen hätte (Befunderhebungsfehler).

    @docdean: was meinst du mit Fachkundiger im Hintergrund --> der diensthabende Radiologe muss fachkundig sein, oder es besteht ein Teleradiologiekonzept. Im letzten Fall muss formal immer der Radiologe vor Durchführung telefonisch konsultiert worden sein (ob das so immer statt findet ist eine andere Frage - aber das soll erstmal jemand beweisen), und vor Ort muss eine Person mit Kenntnissen sein (das ist ja das Thema hier eigentlich) - als Radiologe kann ich natürlich nicht prüfen und würde mich im Zweifel darauf verlassen, dass die Person vor Ort die notwendige Kenntnis hat. Das wäre aus meiner Sicht Organisationsverschulden, das sich der SSV ankreiden lassen muss.. die Person vor Ort stellt sich einfach mal dumm und sagt hab ich nicht gewusst, ich bin eingeteilt worden und ich soll das so machen.

    Hab bisher nur einmal Bußgeld erlebt und das ging an den Strahlenschutzverantwortlichen (war ein anderer Kontext), der am Ende aber auch eine Indikation gefunden hat und der Bußgeldbescheid wurde wieder zurück genommen.

    Für eine zivilrechtliche Handhabe gegen einen Arzt persönlich, müsste ja tatsächlich ein Schaden nachgewiesen werden (auch wenn nach dem oben genannten Urteil ja die Anwendung von Röntgenstrahlung ausreicht). So lange ich nicht vorsätzlich unsinnige Diagnostik anfordere halte ich das für ein sehr konstruiertes Risiko. Ich mach ja nachts nicht Diagnostik aus Jux und wenn ich bei allen ein CT anmelde wird der Radiologe mich auch alleine auf Grund der Befundflut anrufen.
    Geändert von FirebirdUSA (02.02.2024 um 13:06 Uhr)



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