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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Hallo!

    Ich werde mein Studium im Juni abschließen und vermutlich im Juli meine Approbation erhalten. Ich habe eine Jobzusage ab dem 01.01.2025, d.h. fünf Monate zu überbrücken.
    Da ich vor und während des Studiums mehrere Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, müsste ich ja Anspruch auf Arbeitslosengeld haben? V.a. geht es mir um die Krankenversicheurng.
    Hat damit jemand Erfahrung? Eine temporäre Stelle in irgendeiner Abteilung anzutreten halte ich für sinnlos, v.a. da ich die Mindestanerkennungszeit für die Weiterbildung von 6 Monaten nicht vollbekommen würde.
    Eine Vermittlung in meinen alten Beruf (Rettungssanitäter) möchte ich nicht, da ich ja als Arzt im Rettungsdienst in Konfliktsituationen kommen könnte (müssen vs. nicht dürfen).
    Oder würden sie sagen, da ich den C1-Führerschein habe "Wir haben einen Job als Lieferwagenfahrer für dich"
    Hat jemand Erfahrung? Macht eine Arbeitslosenmeldung für mich Sinn oder würde ich trotz Arbeitszusage in 5 Monaten irgendwohin vermittelt?



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  2. #2
    Diamanten Mitglied
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    Okay, ich mache hier eine Außenstelle der Arbeitsagentur auf.

    Wenn du SV-pflichtig beschäftigt wars, musst du dich arbeitssuchend melden und ALG1 beantragen, am besten 3 Monate vor Leistungsbezug. Sonst kannst du eine Sperrfrist von 3 Monaten auferlegt bekommen. Wenn du Leistungen beziehst, bekommst du KV- und RV-Beiträge.

    Ob du Vermittlungsangebote bekommst, hängt vom Mitarbeiter der Agentur ab. Aus meiner subj. EInschätzung, muss du bei so einer kurzen Dauer keine Fremdtätigkeiten annehmen. Meiner Meinungs dürftest du als RD-Mitarbeiter und auch z.B. in der Pflege mit Approbation nicht mehr arbeiten.



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  3. #3
    Registrierter Benutzer
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    Im Schnitt kriegt ein Jobcenter-Mitarbeiter 2 Jobs im Jahr vermittelt. Wenn du denen erzählen kannst, dass du bald was festes beginnst, können sie was für ihre oberen schreiben und behelligen dich nicht. Es gibt extra Sachbearbeiter für "Akademiker", die sind nicht so auf Krawall gebürstet.



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  4. #4
    Registrierter Benutzer Avatar von Zilia
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    Auf keinen Fall Bürgergeld mit ALG 1 verwechseln! Bei Dir schaut es ja nach ALG 1-Anspruch aus. Darauf, dass sie Dich in der Zeit nicht vermitteln, würde ich mich nicht verlassen. Du musst aber, wenn Du Dich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht bewirbst, begründen, warum nicht. Auf jeden Fall ist ALG1-Anspruch besser, weil sie in die DRV bzw. Ärzteversorgung einzahlen und das Einkommen Deiner Freundin nicht anrechnen ( falls Ihr zusammenlebt). Zudem findet bei ALG1 keine Vermoegenspruefung statt. Zuverdienstgrenzen gibt es aber.



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  5. #5
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    Habe für nächste Woche gleich einen Termin aufs Auge gedrückt bekommen.
    Bin mal gespannt...



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