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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    The cake was a lie. Avatar von Endoplasmatisches Reticulum
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    Die mir bekannten ärztlichen Tarifwerke erlauben bei befristeten Verträgen eine arbeitnehmerseitige Kündigung über die Probezeit hinaus. Sie verankern die Kündigungsfrist außerdem an den Monatsanfang. In der Probezeit muss man bei Eigenkündigung also je nach Zeitpunkt noch 2-6 Wochen durchhalten, außerhalb der Probezeit 4 - 8. Da macht die Probezeit keinen großen Unterschied.



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  2. #7
    Registrierter Benutzer
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    Kann je nach deinem Eindruck eine Red oder Green Flag sein. Falls der Arbeitgeber scheiße ist wirst du es aber auch nach 6 Wochen schon merken.



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  3. #8
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von Endoplasmatisches Reticulum Beitrag anzeigen
    Die mir bekannten ärztlichen Tarifwerke erlauben bei befristeten Verträgen eine arbeitnehmerseitige Kündigung über die Probezeit hinaus. Sie verankern die Kündigungsfrist außerdem an den Monatsanfang.
    Natürlich kann man arbeitnehmerseitig in der Regel kündigen. Dann ist man aber an bestimmte Kündigungsfristen gebunden.

    Es gibt auch Verträge mit Kündigungsfristen von 6 Wochen zum Quartalsende....
    "Die Menschen sind schlecht und die Welt ist am Arsch, aber Alles wird gut!"



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  4. #9
    gern geschehen Avatar von Kackbratze
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    Vielleicht nochmal genau lesen, nicht dass das Quartalsende im Überschwang in die Probezeit "eingelesen" wurde.
    Und wenn es nur 6 Wochen Probezeit sein sollte, kann auch ein Vertrauensbeweis in die Fähigkeiten sein.

    Kacken ist Liebe!
    Salmonella ist Kacken!


    What have you done today to earn your place in this crowded world?



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  5. #10
    The cake was a lie. Avatar von Endoplasmatisches Reticulum
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    Zitat Zitat von Nefazodon Beitrag anzeigen
    Natürlich kann man arbeitnehmerseitig in der Regel kündigen. Dann ist man aber an bestimmte Kündigungsfristen gebunden.
    Das ist nicht so natürlich. Bei befristeten Arbeitsverträgen muss die ordentliche Kündigung explizit zugestanden werden, sonst ist sie nach § 15 (4) TzBfG beidseits ausgeschlossen. Die gängigen Tarifwerke für Ärzte tun das. Aber wer weiß um was für ein selbstgebasteltes Teil es hier geht, wenn schon die Probezeit so merkwürdig festgesetzt wird. Also doppelt genau hinschauen, was man unterschreibt.

    Aber mal praktisch betrachtet: Man kann immer außerordentlich kündigen, wenn der Job richtig scheiße sein sollte. Muss man halt die Eier für haben.



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