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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Diamanten Troll
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    Tja, ganz so leicht ist es leider nicht. Vom Verständniss für Sinn und Unnsinn natürlich schon. Aber leider nicht rechtlich. Das Problem ist, §10 PsychKG sehr eng gesteckt ist. Der Mann war zwar stark verwirrt, jedoch war er zumindest zur Person und zum Ort orientiert. So irgendwie zumindest. Damit ist es sehr nicht so einfach. Wenn man nun eine Zwangseinweisung vornimmt. Und ein Richter entscheidet dann später daß das nicht gerechtfertigt war ist das eine Freiheitsberaubung. Und dann viel Spaß. Traurig aber wahr.
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  2. #7
    mach mit: Avatar von xxxxmr
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    Hi auch !
    Ich denke der Weg über die RLS ist sicherlich der richtige: Wenn jemand vom Rettungsdienst (eine clevere KTW-Besatzung schaft sowas auch !) da ist und die Polizei anfordern läßt (man kann durch eine dementsprechende Patientenbeschreibung schon ein bischen Druck machen !!!), dann geht das recht flux ! Man sollte nur den Begriff "hilflose Person" nicht ganz so in den Vordergrund stellen, denn da schalten Polizisten (wie auch Rettungsdienstler) schnell auf: "och- nee, nicht schon wieder son Penner !". Sinnvoller wäre es in diesem Fall die "Akute Psychose mit Eigen- und Fremdgefährdung" in den Vordergrund zu stellen (beide Aussagen sind vertretbar). Erst auf Nachfrage kann man dann ja noch schildern, daß der Pat. Halluziniert, Wahnvorstellungen hat und auf die Straße rennt ! Sollte all dies nicht effektiv sein, fordere man einen Notarzt zur "Sedierung" an: Bei schlafenden Patienten darf man durchaus auch mal vom nicht geäußerten Einverständnis des Patienten ausgehen und ihn dann ins entsprechende KH bringen lassen !
    Gruß
    Jens



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  3. #8
    Diamanten Troll
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    Die RLS ist in diesem Fall definitv die falsche Adresse.

    1. Die können nix machen. Der Pat weigert sich, also ist ihre einzige Chance wieder die Polizei oder das Ordnungsamt.

    2. Notarzt zum Sedieren. Gegen den Willen des Patienten wenn nicht §10. Tolle Idee. Zur Freiheitsberaubung kommt jetzt auch noch ne Körperverletzung.

    3. Das einzige was der RD in der Situation machen könnte wäre das ganze den Polizisten in einer korrekten und geschickten Weise weiter geben weil sie sich mit der Materie auskennen. In der speziellen Situation waren aber eh zwei Leute da die das könnnen.
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  4. #9
    Diamanten Mitglied Avatar von FataMorgana
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    Worauf ich hinaus wollte, war gerade nicht, den Mann wegen Desorientiertheit unterzubringen. Das kann, so wie ich das PsychKG verstehe, unter Umständen auch möglich sein, ist aber bestimmt schwierig.
    Ich denke, dass man den Mann mit folgender Argumentation unterbringen könnte:
    1. Es gibt Anzeichen für das Vorliegen von inhaltlichen Denkstörungen, sprich Wahn. Damit besteht Verdacht auf eine Psychose (Kriterium nach §1 Abs 1 erfüllt).
    2. Es besteht gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung (Pat. ist schon zweimal auf die Straße gelaufen, s. §11).

    Dass der Mann zu Person und örtlich orientiert ist, schließt ja nicht aus, dass er an einer Psychose leidet.

    Wenn man den Mann auf dieser Basis vorläufig unterbringt, ist man rechtlich auf dickem Eis, finde ich. Nach §14 gibt es ja die Möglichkeit einer sofortigen Unterbringung ohne richterlichen Beschluss. Wenn der Richter dann anders entscheidet, muss man den Patienten natürlich entlassen - keine Frage. Deswegen war das dann aber noch lange keine Freiheitsberaubung durch Polizei, Ärzte etc. Oder hast Du hier konkrete andere Erfahrungen / Kenntnisse?

    Der Sedierung durch den Notarzt stehe ich auch kritisch gegenüber. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten ist nämlich meines Wissens nur bei Unterbringung nach PsychKG und gleichzeitiger Lebensgefahr oder "erheblicher Gefahr" möglich.



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  5. #10
    Diamanten Troll
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    Das ist alles nett und schön. Aber die Realität ist leider daß man auf sehr dünnem Eis steht. Deshalb kann ich auch die zurückhaltende Haltung der Polizei irgendwo verstehen. Falls der gute oder seine Angehörigen jezt nämlich später auf die Idee kommen sollten Anzeige zu erstatten, ist man dran. Es hätte nämlich theoretisch die Möglichkeit bestanden einen Risigen Aufwand zu betreiben, einen Richter zur Not vor Ort zu bemühen, und das ganze so zu regeln. Vollkommen irrelistisch aber möglich. Da der Mann weder drohte im nächsten Moment tot zusammen zu brechen, noch jemanden anzugreifen und beim ersten Eintreffen der Polizei nur am Rand stand (Während die mit ihm sprachen ist er natürlich nicht auf die Straße gelaufen) konnten die nix machen. An einer Strße stehen und frieren auch wenn man eine inhaltliche Denkstöhrung hat ist kein Verbrechen und verbietet ienem nicht automatisch frei zu entscheiden.
    Das gleiche Problem hat man noxh viel regelmäßiger im RD mit betrunkenen. Situation: Mann richtig gut betrunken ist die Treppe runter gestolpert, auf den Kopf gefallen und hat ne schöne Platzwunde. Die Frau hat den RD gerufen. Der Herr müßte eigentlich in die Klinik zum Nähen und abklären auf SHT. Er weigert sich aber strikt. Jetzt gäbe es theoretisch auch wieder das PsychKG aber das ist wie gesagt ein riesieger Aufstand, und außer ner schönen Wundinfektion wenn die nicht behandelt wird, und ner Narbe wird der Mann wahrscheinlich auch nix haben. Und ob das überhaupt klappen würde ist ne andere Sache. Also bleibt einem die Möglichkeit, daß der Mann ein Transportverweigerung unterschreiben zu lassen. Hier lenken die meißten dann ein, weil es um Unterschrift geht, und da herrscht Panik, vielleicht muß ich dann ja noch selber zahlen. Unterschreibt er aber und drei Stunden später liegt er krampfend im Bett weil er doch dummerweie ne Blutung hatte, hat man ein Problem. Denn die Unterschrift eines Betrunkenen ist leider nicht das Papier wert auf dem sie geschrieben ist. Toll nicht wahr?
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