Tja, ganz so leicht ist es leider nicht. Vom Verständniss für Sinn und Unnsinn natürlich schon. Aber leider nicht rechtlich. Das Problem ist, §10 PsychKG sehr eng gesteckt ist. Der Mann war zwar stark verwirrt, jedoch war er zumindest zur Person und zum Ort orientiert. So irgendwie zumindest. Damit ist es sehr nicht so einfach. Wenn man nun eine Zwangseinweisung vornimmt. Und ein Richter entscheidet dann später daß das nicht gerechtfertigt war ist das eine Freiheitsberaubung. Und dann viel Spaß. Traurig aber wahr.