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  1. #26
    Diamanten Mitglied Avatar von FataMorgana
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  2. #27
    Guest
    Ich finde, die Sache mit der Unterbringung, Behandlung etc. ohne Einwilligung des Patienten ist nicht so dramatisch, wie hier oft geschildert. Das mag daran liegen, dass ihr viele Dinge zu sehr aus der Sicht eines RS/RA betrachtet.
    Wenn ein Arzteine Diagnose zur Zwangsunterbringung stellt, ist das keine Freiheitsberaubung. Wenn die Diagnose im Nachhinein sich tatsächlich als falsch herausstellen sollte, ist das ganze immer noch keine Freiheitsberaubung gewesen. Ist ein Kunstfehler. Und wie bei allen Kunstfehlern, muß dem Arzt bewiesen werden, dass er schuldhaft gehandelt hat und den Irrtum vermeiden konnte, damit er strafrechtlich belangt werden kann. Habt ihr eine Ahnung, wie viele Ärzte im letzten Jahr einen Patienten geschädigt haben? Wie viele davon sind strafrechtlich belangt worden? Als RS/RA bist du da schnell dabei, denn eigentlich darfst du ja niemanden behandeln. Als Arzt steht man da dann doch deutlich besser da. Zivilrechtlich sieht di Sache anders aus. Aber Dagegen bist du versichert. Und außerdem hast du ja einen Patienten geschädigt. Jemanden in die Psychatrie zu bringen ist auch heute noch ein erheblicher Makel, der an deinem Patienten haften bleibt. Wenns tatsächlich nicht gerechtfertigt war, hat er auch Recht, wenn er Geld von dir will.

    Bei psychatrischen Patienten kommt aber glücklicherweise noch ein Umstand hinzu, der die Sache wesentlich erleichtert. Weder der Richter noch die Polizei besitzen die Kompetenz zu erkennen, wie es deinem Patienten geht. Das kann nur der anwesende Arzt. Wenn man ihm einen Kunstfehler nachweisen möchte, muß man nicht zeigen, dass zwei Stunden (bestenfalls) später in der Klinik keine Selbstgefährdung vorlag, sondern zum Zeitpunkt der Einweisung. Der einzige Qualifizierte Zeuge ist der beschuldigte Arzt. Das dürfte schwierig werden...
    Wenn das falsche Bein erstmal ab ist, korrigiert sich das nicht mehr von alleine. Eine aktue Selbstgefährdung kann vorübergehen.



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