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Auszug aus der Approbationsordnung:
"Der schriftliche Teil der ... Ärztlichen Prüfung(en) ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 von der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittliche Prüfungsleistung der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit (...) erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung (...) erforderliche Mindestzahl zutreffend beantwortet, so lautet die Note sehr gut, wenn er 75 vom Hundert gut, wenn er 50, aber weniger als 75 vom Hundert befriedigend, wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert ausreichend, wenn er keine oder weniger als 25 vom Hundert der darüber hinaus gestellten Fragen richtig beantwortet hat."