Ein Blick in die ÄAppO gibt für diesen Fall Klarheit und die heißt:
"(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5,
Abs. 2 oder 3 oder nach § 14b der Bundesärzteordnung
erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach
den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle
der Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 Unterlagen
über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des
Antragstellers, der keine endgültig nicht bestandene ärztliche
Prüfung nach dieser Verordnung vorausgegangen
sein darf, in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift
oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen."
aus §39 abrufbar unter
http://www.bmgs.bund.de/download/ges...pprobation.pdf
Sorry...in Deutschland wird das tatsächlich nichts mehr...
Der Praktikant, der sich irgendwie nicht einloggen kann