§ 9
Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
(1) 1
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.
2
Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag
bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das
Vierfache des tariflichen Stundenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe
(individuelles Stundenentgelt) gezahlt. 3
Maßgebend für die Bemessung der
Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4
Für
Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene
Stunde 12,5 v.H. des individuellen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt.
5
Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb
der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich
der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 6
Für die
Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge
bezahlt. 7
Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht
gezahlt.