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Thema: Arbeitszeiten

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #51
    Dunkelkammerforscher Avatar von freak1
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    Also zumindest im TV-Ärzte finde ich so ad hoc nichts von 3h und monetär sollte sich das eigentlich auch nicht unterscheiden:

    "Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge bezahlt."

    Und was ich mich schon öfter gefragt habe - Was heißt "auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden" genau? Muss der Arbeitgeber explizit sagen "Herr freak, sie bleiben jetzt länger!" oder reicht die generelle Ansage das (in der Radio zB) alle Untersuchungen befundet werden müssen und wenn das in der Regelarbeitszeit nicht möglich gewesen ist sind das automatisch angeordnete Überstunden?

    Überstunden sind beim TV-Ärzte 115%.



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  2. #52
    Registrierter Benutzer Avatar von Rettungshase
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    Zitat Zitat von Brutus Beitrag anzeigen
    Bei uns machen viele Pflegenden sogar eine zumindest fragwürdige Regelung mit: wenn bis z.B. 4/5 Uhr gearbeitet wurde, dann kommen sie ganz einfach später. Also z.B. 10/11 Uhr. Gut, dass hat Gründe: damit wird eben wenig bis kein Gehalt für den FZA abgezogen / Minusstunden gemacht. Wobei es eben auch einige gibt, die nach einer durchgemachten Nacht mit Kopfschmerzen / Migräne zu Hause bleiben...
    Hab ich hier aber auch schon gehört.


    Jetzt muss ich mich selbst noch mal zitieren:
    "Beispiel 1:
    Wenn ich >5.5h während meiner Rufbereitschaft arbeite und mein Arbeitseinsatz geht nachts von 22:00 Uhr - 3:35 Uhr: Darf/soll/muss ich dann am Folgetag um 14:35 Uhr (nach 11 h Ruhezeit) noch mal arbeiten kommen?"

    Darf ich hier theoretisch nicht auch schon nach 5,5h wieder kommen?


    Manche Kollegen sind ganz scharf darauf, sich Stunden als RD aufzuschreiben.
    Also... Arbeit bis 17:00 Uhr und es geht ein Punkt über die Zeit, den der Kollege machen soll, der Rufdienst hat. Dann schreiben sich viele 17:01 als Beginn RD auf. Hab jetzt aber leider vergessen, was der Vorteil sein soll (FZA gibt es selten). Es gibt keine RD-Pauschalen, außer dass halt auf die Stunde aufgerundet wird.
    I can't fix stupid but I can sedate it.



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  3. #53
    Administrator Avatar von Brutus
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    Gut, ich werde bei Gelegenheit mal nachsehen.
    Überstunden waren mal 30 oder 35%. Kann aber sein, dass das geändert wurde in den jetzigen TV.

    Im AVR habe ich es direkt gefunden:
    (6) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) vergütet.
    2Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt. 3Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. 4Wird der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. 5Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 2 ergebenden Stunden ent-
    fällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). 6Für den Freizeitausgleich gilt Absatz 5 Sätze 3 und 4 entsprechend.
    vgl: http://schiering.org/arhilfen/gesetz...anlage05.htm#7

    Im TVÄ steht das tatsächlich nicht mehr drin: da werden Pauschalen angegeben und stundengenaue Abrechnung:
    § 9
    Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
    (1) 1
    Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.
    2
    Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag
    bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das
    Vierfache des tariflichen Stundenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe
    (individuelles Stundenentgelt) gezahlt. 3
    Maßgebend für die Bemessung der
    Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4
    Für
    Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene
    Stunde 12,5 v.H. des individuellen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt.
    5
    Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb
    der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich
    der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 6
    Für die
    Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge
    bezahlt. 7
    Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht
    gezahlt.
    In diesem Fall TVÄ - Unikliniken...
    I'm a very stable genius!



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  4. #54
    Administrator Avatar von Brutus
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    Zitat Zitat von freak1 Beitrag anzeigen
    Und was ich mich schon öfter gefragt habe - Was heißt "auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden" genau? Muss der Arbeitgeber explizit sagen "Herr freak, sie bleiben jetzt länger!" oder reicht die generelle Ansage das (in der Radio zB) alle Untersuchungen befundet werden müssen und wenn das in der Regelarbeitszeit nicht möglich gewesen ist sind das automatisch angeordnete Überstunden?
    Im Zweifel sollte man die Überstunden dokumentieren und vom OA/CA abzeichnen lassen. Das haben wir in meinem alten Haus tatsächlich so durchgezogen. Jede Überstunden mit Datum, Zeit und Patientenkürzel/Fachbereich dokumentiert und unterschreiben lassen einmal im Monat. Da unsere Verwaltung auf dem Standpunkt stand, nur angeordnete Überstunden werden bezahlt / eingepflegt...
    Aber auch das wäre was für eine Dienstvereinbarung oder abteilungsinterne Vereinbarung. Wenn der Chef sagt, er gibt die Stunden frei im Dienstplaner auch ohne vorherige tägliche Anordnung, dann ist doch alles gut...
    Wir hatten einen Kollegen, der JEDEN Tag den GF / Verwaltungschef angerufen hat und um Anordnung der Überstunden gebeten hat.
    Die waren halt irgendwann genervt und haben den Ball an den Chef weitergegeben... Und daraus resultierte dann eben die nachträgliche Anordnung auf den dokumentierten Zetteln...

    Zitat Zitat von Rettungshase Beitrag anzeigen
    Jetzt muss ich mich selbst noch mal zitieren:
    "Beispiel 1:
    Wenn ich >5.5h während meiner Rufbereitschaft arbeite und mein Arbeitseinsatz geht nachts von 22:00 Uhr - 3:35 Uhr: Darf/soll/muss ich dann am Folgetag um 14:35 Uhr (nach 11 h Ruhezeit) noch mal arbeiten kommen?"
    Darf ich hier theoretisch nicht auch schon nach 5,5h wieder kommen?
    Da Du weder vor der Inanspruchnahme, noch danach 5,5 Stunden ununterbrochene Ruhezeit hattest, MUSS vor Deinem nächsten regulären Arbeitstag eine 11 stündige Ruhezeit liegen.
    Übrigens: es zählt die Zeit vom Anruf bis zur erneuten Ankunft zu Hause.
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    Zitat Zitat von Brutus Beitrag anzeigen
    Nein, Mehrarbeit ist eigentlich die Zeit, die ein TZ-MA bis zur vollen Arbeitszeit eines VZ-MA arbeitet. Dafür werden keine Überstundenzuschläge bezahlt...
    Gilt nicht mehr. Gab wohl ein Urteil dazu. Bei uns wurden alle TZ Kräfte vom Personalrat aufgefordert die Zuschläge rückwirkend einzufordern.



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