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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    01.03.2005
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    28
    OK vielen Dank für die Hilfe! Das Merkblatt lässt sich bei mir irgendwie nicht öffnen, sodass mir der entscheidende Satz auch nicht vor die Augen gekommen ist
    Da meine Uni nur einen Antrag zur Einschreibung beigelegt hat, werde ich "den Wisch" wohl erstmal zu den Akten legen und nichts weiter machen...



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  2. #7
    Registrierter Benutzer
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    05.12.2004
    Ort
    Greifswald
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    186
    wenn benni doch im mai anfängt.
    dann vergehen doch erst 5-6 wochen.
    kannst dich ja die letzten beiden zivi-wochen krank schreiben und trotzdem studieren. du könntest es schaffen und gewisse kurse mitmachen.
    dann wirste mit paar nachrückern und losverfahrensstudis zusammen fallen.

    überlegs dir.
    aber das einfachste wär natürlich im ws anfangen. von mai aus gesehen sehr viel. fast nen halbes jahr..

    wenn ich du wär, ich würd das studium in angriff nehmen und mich beim zivi krank schreiben. 2-3 wochen sind locker drin.
    .



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  3. #8
    Registrierter Bürger
    Mitglied seit
    25.02.2005
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    Endlich scheinfrei!!!
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    141
    Schildere mal ganz grob mein Problem:

    Mein Dienst endet am 30.04. Ab 18.04. habe ich Urlaub. Ich denke, dass ich durch Überstundenabbau noch ein paar Tage rausschinden kann.

    Ich habe jetzt keine direkte Zulassung zum Studium bekommen sondern bin im Auswahlgespräch für Tübingen. Sollte ich jetzt einen Studienplatz bekommen steht der mir dann im nächsten Semester wieder zu, sollte ich ihn je nicht antreten können, oder gilt diese Regelung nur für direkt zugelassene?

    Wenn die zweite Möglichkeit richtig ist:
    Hat jemand Ahnung ob ich mit einem Antrag auf Sonderurlaub beim Bundesamt f. Zivildienst Chancen hätte?

    Kann ja nicht sein, dass mir der Studienplatz wegen dem dummen Dienst flöten geht, denn im WS bekomm ich bestimmt keinen mit 1,7 (BaWü) und ohne Hochschulauswahlverfahren.



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  4. #9
    Back on Stage Avatar von Rico
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    31.01.2002
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    6.701
    Zitat Zitat von alive
    Ich habe jetzt keine direkte Zulassung zum Studium bekommen sondern bin im Auswahlgespräch für Tübingen. Sollte ich jetzt einen Studienplatz bekommen steht der mir dann im nächsten Semester wieder zu, sollte ich ihn je nicht antreten können, oder gilt diese Regelung nur für direkt zugelassene?
    Der Platz steht Dir zu.
    Wie oben bereits erwähnt und im Merkblatt der ZVS aufgeführt ist es unerheblich, ob die Zulassung über das Hauptverfahren der ZVS oder über das Auswahlverfahren der Hochschule erfolgt ist.
    Definition of clinical experience:
    Making the same mistake with increasing confidence over an impressive number of years.



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  5. #10
    Südstaaten-Zahni
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    03.03.2005
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    2. VK
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    139
    Hi,

    also nochmal.
    Im ZD-Leitfaden steht folgendes (Abschnitt E6):

    Wenn vom festgesetzten Dienstende bis zum nächstmöglichen Beginn einer Ausbildung oder der Aufnahme eines Studiums ein nicht nutzbarer Zeitverlust von mehr als sechs Monaten entsteht, kann aus Billigkeitsgründen

    bis zu 31 Kalendertage Sonderurlaub

    bei mehr als 31 Kalendertagen eine vorzeitige Entlassung in Betracht kommen,

    wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    Einbringung des gesamten Erholungsurlaubs, es sei denn, der Urlaub wurde schon teilweise aus zwingenden dienstlichen oder persönlichen Gründen in Anspruch genommen und

    Einbringung eines zustehenden Freizeitausgleichs und

    Erklärung der ZDS, daß dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, und

    Erklärung der ZDS, daß gegen eine spätere Zuweisung zur Ableistung der Restdienstzeit keine Einwendungen erhoben werden.
    ______________________

    Das einzige Problem ist die 6-Monats-Klausel, aber ich weiß von meiner Dienststelle, dass das beim BAZ sehr wohlwollend betrachtet wird. Oder wie mein Chef sagt: "Das BAZ ist das lascheste Amt in der ganzen Bundesrepublik."

    blendi



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