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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    -= Harnverhalter =- Avatar von Die Niere
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    Zitat Zitat von Radiofreak
    Was den Facharzt bzw. FMH angeht, so muss ich sagen, dass ich am Anfang auch zweigleisig fahren werde, da es in der Schweiz erwünscht ist, ich aber sehr dazu tendiere, nur den deutschen Facharzt zu machen, weil der 1. nur 5 Jahre ist und 2. ich kein Fremdjahr brauche, wo mir im Moment der Sinn nicht nach steht. Ich habe das mit den 4 Jahren, die im Ausland möglich sind, in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein gelesen, die im Moment noch für mich zuständig ist.
    Kannst du mir bitte den Link mal angeben...denn von solch einer Regelung habe ich bisher noch nichts gelesen.

    danke und gruesse, die niere
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  2. #12
    Diamanten Mitglied Avatar von FataMorgana
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    Zitat Zitat von Die Niere
    Das grosse Problem ist aber, wenn man niemals Mitglied war (also nach dem Stuium direkt in CH angefangen hat und dies die ÄK auch gleich erfahren hat), dann hat man grosse Probleme eine freiweillige Mitgliedschaft zu BEKOMMEN. Weder in Schleswig-Holstein, noch in Hamburg ist dies möglich. Wer kann mir ggf. weiterhelfen und mir eine ÄK nennen, wo der Eintritt in eine freiwillige Mitgliedschaft noch möglich ist.
    Ich meine, es gab da so eine Frist für die Beantragung der freiwilligen Mitgliedschaft (6 Monate?). Das gilt allerdings wohl nur, wenn man in der ÄK vorher Pflichtmitglied war.

    Wenn ich mich recht erinnere, konnte man doch direkt nach dem 3. Stex Mitglied in der ÄK werden, oder? Da muss man schon großes Pech haben, wenn die einen nicht nehmen, weil man in Kürze im Ausland anfängt zu arbeiten.

    Sinnvoll ist es in jedem Fall, neben der Approbation nach dem Studium auch gleich die Mitgliedschaft in der ÄK zu beantragen.

    Ob es eine ÄK gibt, bei der man freiwillig Mitglied werden kann, wenn man bereits im Ausland ist und vorher nie dort Mitglied war, weiß ich leider nicht.



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  3. #13
    Premium Mitglied Avatar von Radiofreak
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    @Niere: Sorry, hat ein wenig gedauert, aber nun habe ich die Passage wieder gefunden: http://www.aekno.de/htmljava/framese...ung/inhalt.htm (sorry, weiß nicht, wie man den Link so angibt, dass Du ihn direkt öffnen kannst) . Und zur Sicherheit noch mal der direkte Auszug:
    " 3) Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den "Europäischen Wirtschaftsraum" kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht. Es soll eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einem angestrebten Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder in einer fakultativen Weiterbildung in der Bundesrepublik abgeleistet werden. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den "Europäischen Wirtschaftsraum", wenn sie von Ärztinnen oder Ärzten abgeleistet wurde, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind. "

    Hoffe, es hilft Dir.

    Gruß
    radiofreak



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  4. #14
    -= Harnverhalter =- Avatar von Die Niere
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    Unter welchem Unterpunkt hast du das jetzt genau gefunden? damit ich es mal mit den anderen WBO vergleichen kann. Danke
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  5. #15
    Premium Mitglied Avatar von Radiofreak
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    Steht unter bei der ÄK Nordrhein unter: "§ 20 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland".

    Gruß

    Radiofreak



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