wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 14.06.2005. Wir bereiten zur Zeit eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue ZVS-Verfahren vor. Das neue ZVS-Verfahren dürfte nämlich in mehreren Punkten verfassungswidrig sein.
Nicht zu beanstanden ist allerdings die "Außerkraftsetzung" der Bewerbungsfrist 31.05. für das kommende Wintersmester. Diese Bewerbungsfrist war ohnedies höchst problematisch, weil sie den Studienbewerbern nicht hinreichend deutlich vermittelt wurde. Die Bewerbungsfrist wurde ursprünglich eingeführt, weil die ZVS befürchtete, einen wesentlich längern Zeitraum für die Bearbeitung der Zulassungsanträge wegen des neuen ZVS-Verfahrens zu benötigen. Wenn nämlich alle Hochschulen ein Auswahlverfahren (Auswahlgespräche) durchführen, kann dies erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesem Grunde wollte man die Studienbewerber, die bereits das Abitur haben, durch einen frühen Bewerbungstermin "abschichten".
Nachdem sich jedoch nunmehr herausgestellt hat, dass die allermeisten Universitäten auch zukünftig im Hochschulauswahlverfahren die Studienplätze nach der Abiturnote vergeben werden, bedarf es eines derart langen Vorlaufverfahrens nicht. Nachdem sich weiter herausgestellt hatte, dass viele Studienbewerber diese Bewerbungsfrist verschlafen haben, haben die Bundesländer beschlossen, dass die ZVS alle bis zum 15.07.2005 eingehenden Bewerbungen entgegennimmt, ohne sich auf die Bewerbungsfrist zu berufen. Dies ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern sogar zu begrüßen.
Dass sich dadurch die Zulassungschancen derjenigen, die sich vor dem 31.05.2005 beworben haben, verschlechtern, ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht ohne Bedeutung. Eine Klage allein gegen das Außerkraftsetzen der Frist hat keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit Sie auf eine Zulassung über die Wartezeitquote angewiesen sind, dürfen wir darauf hinweisen, dass die ZVS spätestens im nächsten Jahr mit einem sprunghaften Ansteigen der Wartezeit rechnet. Dies wiederum ist sehr bedenklich, was uns zur Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde veranlasst hat.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Dr. W. Zimmerling