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  1. #1
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    Die ZVS bearbeitet die Nachzügler im Auswahlverfahren, da ist schon Einiges gesagt worden, die rechtliche Seite des Ganzes kam etwas kurz. Um es vorweg zu nehmen, ich habe nicht den Stein der Weisen gefunden, also keine Garantie, dass ihr jetzt alle euren Studienplatz bekommt, aber zumindest einige neue Aspekte.

    Ich bin kein Jurist, was ich hier sage, ist Ergebnis meiner Recherchen und Schlussfolgerungen und liegt im spekulativen Bereich. Die entscheidenden Rechtsgrundlagen sind der Staatsvertrag zur Vergabe von Studienplätzen und die Vergabeverordnung, beides unter Download/ Gesetzestexte bei www.ZVS.de einzusehen. Hier meine Ergebnisse.

    Ich habe immer wieder gelesen, die ZVS verstößt gegen ihre Vergabeverordnung, §3 in diesem Fall. Ich glaube das nicht. Auf Anfrage bei der ZVS nach den Rechtsgrundlagen für die Fristverlängerung, hat man mir gesagt, der Verwaltungsausschuss hat das beschlossen.

    Artikel 3 Staatsvertrag benennt alle Organe der ZVS, Artikel 4 beschreibt was der Verwaltungsausschuss darf – Fristen verlängern definitiv nicht (die anderen Organe übrigens auch nicht). Fristen können nur die Länder per Rechtsverordnung erlassen (Artikel 16, Abs. 1, Satz 5). Die Länder können auch nur darüber entscheiden, wer trotz Fristversäumnis zum Verfahren zugelassen wird (Art. 16, Abs. 1 Satz 6).

    Wer nun meint, die Sache sei klar, die ZVS darf die Fristen nicht verändern und klagt mit dieser Begründung, dürfte abblitzen. Der Witz an der Sache ist nämlich, so meine Vermutung, dass nie eine Frist verändert wurde. Die ZVS weiß natürlich , dass nur die Länder entscheiden können. Nur per Rechtsverordnung kann die Frist neu gesetzt werden und diese Rechtsverordnung müsste sich in der Vergabeverordnung spiegeln. Aber die Vergabeverordnung steht unverändert. Die ZVS behauptet zwar, es gibt einen entsprechenden Beschluss, sie legt ihn aber auf Anfrage nicht offen. Wenn die Frist nicht geändert wurde, kann die Vergabeordnung auch nicht verletzt werden.

    Allenfalls könnte eine Empfehlung des Verwaltungsausschusses an die Länder zum Erlass einer Rechtsverordnung ausgesprochen worden sein (Artikel 4, Abs. 2, Satz 1). Möglicherweise steht die gerade zur Entscheidung bei den Ländern.

    Was ist passiert? Die ZVS hat wahrscheinlich aufgrund des Bewerbungsdesasters anbieten müssen, die Nachzügler auch weiterhin zu bearbeiten. Das war vielleicht nicht einmal eine Ausschussentscheidung, sondern eine simple Dienstanweisung. Damit wurde das Vergabeverfahren offiziell nicht verändert, d.h. die Bewerbungsfrist nicht offiziell verlängert, sondern nur die Frist der Bearbeitung, was ein riesen Unterschied ist. Und dieses Vorgehen schließt §3 Vergabeverordnung ja nicht explizit aus. Für dieses Vorgehen darf die ZVS auch durchaus auf richterliche Unterstützung hoffen.

    Die veränderte Bewerbungsfrist war ja nur eine Arbeitshilfe für die ZVS und sollte das neue Verfahren zeitlich sichern helfen. Da wohl die Universitäten in Ihrem Verfahren weiterhin nach Abiturnote auswählen, fällt jetzt sogar der sachliche Grund für die vorgezogene Frist weg. Insofern sind Gerichtsentscheidungen zugunsten der ZVS denkbar. Dann müsste man im Einzelfall nachweisen, dass nur die Fristverlängerung zur Ablehnung geführt hat. Bei dem neuen Verfahren ist das schwierig, weil ja die Uni`s mit auswählen. Ausnahme, die Bewerber, die nicht am Verfahren der Hochschule teilnehmen.

    Trotzdem bleibt ein entscheidender Fakt: Die ZVS verstößt gegen Art. 16, Abs. 1, Satz 6 Staatsvertrag. Sie darf schlicht nicht bestimmen, wer nach Fristablauf noch zum Verfahren zugelassen wird, auch dann nicht, wenn die Frist eigentlich nur ihrer eigenen Arbeitserleichterung diente. Es wurde ja per Rechtsverordnung bereits die modifizierte Vergabe für 2005 verbindlich geregelt. Und das kann meiner Ansicht nach auch durch behördlichen Spielraum nicht einfach pulverisiert werden. Diesen Ansatz solltet ihr mal durch euren Anwalt prüfen lassen.

    Was kann man tun? Falls euch die Ansätze überzeugen, konfrontiert eure ZVS-Berater in höflichen Schreiben damit. Tragt die Thematik in andere Foren, schafft eine Basis. Besteht vor der ZVS auf Veröffentlichung des angeblichen Beschlusses der Fristverlängerung durch den Verwaltungsausschuss. Am Besten wäre ein Urteil, was aber teuer ist, es herrscht Anwaltszwang. Und ganz so eindeutig ist der Fall nicht, es ist also mit Risiko verbunden. Sammelklagen gibt es zwar nicht, man kann aber Klagevereine gründen, d.h. nur einer klagt, die anderen teilen sich aber mit in die Kosten. Lässt sich übers Internet schwer organisieren, vielleicht können sich einige Bekannte sammeln. Andere haben Rechtsschutzversicherungen, tragt den Fall vor, die zahlen ja nicht immer.

    Wie auch immer, euch viel Glück!



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  2. #2
    Scutmonkey Deluxe Avatar von Hellequin
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    Ohne jetzt von dem ganzen Thema überhaupt betroffen zu sein(Gottseidank!):
    1. Es wäre ja nicht das erste Mal, das jemand die ZVS verklagt. Bisher hat die ZVS bei solchen Sachen meistens den Sieg davongetragen. Es fällt mir in dem Zusammenhang wirklich schwer zu glauben, das die sich vorher nicht ausgiebig von ihrer Rechtsabteilung beraten haben lassen.

    2. Da es sich bei der ZVS um eine Behörde handelt und die schon allein wegen der Signalwirkung nicht klein beigeben werden, muss man damit rechen, das das ganze über mehrere Instanzen geht.

    Von daher würde ich mich von einem Anwalt beraten lassen, der sich verdammt gut im Verwaltungsrecht auskennt.
    In this Job, I have to steal my laughs where I can, no matter how sad, pathetic or snide. *Jenny Sparks*

    Im Morgengrauen nach der Nachtschicht hatte Dr. Elsner für die großen Fragen der Menschheit
    - Woher kommen wir? Wohin gehen wir? Was wollen wir? - alle Antworten:
    Er kam von der Nachtschicht, ging nach Hause und wollte nur noch schlafen!



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