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Ich hab mal den Text aus dem ARbeitszeitgesetz kopiert.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
a)die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,....
9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
Für mich bedeutet das, dass nach zB 10h Bereitschaftsdienst (zählt ja voll als Arbeitszeit nach dem ArbZG) nur im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes weiter gearbeitet werden dürfte.
Jetzt steht hier auch noch "werktäglich", womit der Sonntag raus wäre.