Auch wenn es unsinnig ist, macht man sich angreifbar wenn man es nicht tut, egal ob man sonst lege artis gehandelt hat. Brauchen nur unzufriedene Angehörige oder der Patient selber zu klagen und ein findiger Anwalt findet diese Abweichung - das kann bis zur Beweislastumkehr führen dass du keinen Fehler gemacht hast. Denn es steht so in den Richtlinien (sic!) der BÄK ...
4.10.5 Notfalltransfusion
Eine Notfalltransfusion setzt eine vitale Gefährdung des Patienten voraus, die eine sofortige
Transfusion ohne die sonst notwendigen Voruntersuchungen bedingt. Das erhöhte Transfusionsrisiko
ist zu beachten (s. Abschnitt 4.5). Hinsichtlich der Identitätssicherung für Blutproben
und Begleitpapiere wird auf Abschnitt 4.9 verwiesen.
Auch im Notfall ist der AB0-Identitätstest durchzuführen (s. Abschnitt 4.9.2.1).
Bei Massivtransfusionen sollten Blutprodukte warm (maximal 42 °C) transfundiert werden.
Solange das Ergebnis der AB0-Blutgruppenbestimmung des Empfängers nicht vorliegt, sind
zur Erstversorgung Erythrozytenkonzentrate der Blutgruppe 0 zu verwenden.
Ist eine Aufklärung des Patienten vor der Anwendung von Blutprodukten im Notfall nicht
möglich, ist die nachträgliche Sicherungsaufklärung durchzuführen (vgl. Abschnitt 4.3.3).
Zur Kreuzprobe im Notfall steht drin :4.9.2.1 AB0-Identitätstest
Unmittelbar vor der Transfusion von Erythrozytenkonzentraten, Granulozytenkonzentraten
und bei Plasmaaustausch-Therapie ist vom transfundierenden Arzt oder unter seiner direkten
Aufsicht der AB0-Identitätstest (Bedside-Test) direkt am Empfänger vorzunehmen (z. B.
auf Testkarten). Das Testmaterial wird entsorgt. Er dient der Bestätigung der zuvor bestimmten
AB0-Blutgruppenmerkmale des Empfängers. Das Ergebnis ist schriftlich zu dokumentieren.
Bei Unstimmigkeiten ist das Labor bzw. die transfusionsmedizinische Einrichtung umgehend
zu benachrichtigen.
Wegen abweichender Vorschriften bei der autologen Bluttransfusion wird auf den folgenden
Abschnitt verwiesen.
In Notfällen kann von der Richtlinie abgewichen werden, soweit dies in der gegebenen Situation
zur Abwendung von Lebensgefahr oder eines ernsten Schadens für den Empfänger
notwendig ist. In diesen Fällen ist besonders auf die Gefahr von Verwechslungen und Fehlbestimmungen
zu achten. Notfälle und die Abweichung von den Richtlinien (z. B. bei Massivtransfusion)
sind begründet zu dokumentieren.
Die AB0-Blutgruppen- und Rh-Bestimmung, der Antikörpersuchtest sowie die serologische
Verträglichkeitsprobe müssen aus einer Blutprobe, die vor der Notfalltransfusion entnommen
werden sollte, auch dann vollständig durchgeführt werden, wenn die Transfusion aus vitaler
Indikation bereits vorher erfolgt ist.
Schnelltests zur Verträglichkeitsuntersuchung können für Notfälle herangezogen werden.
Das Ergebnis muss grundsätzlich durch das Regelverfahren bestätigt werden.
Transfusionen aus vitaler Indikation ohne regelhaft abgeschlossene Voruntersuchung sind
durch den transfundierenden Arzt als solche zu dokumentieren. Das Transfusionsrisiko ist
erhöht. Die Risikoabwägung trifft der transfundierende Arzt. Das Ergebnis der serologischen
Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) und des Antikörpersuchtests ist dem transfundierenden
Arzt unverzüglich mitzuteilen"
Vgl auch : http://www.bundesaerztekammer.de/fil...rapie_2017.pdf