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  1. #35121
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    @anignu
    Bei uns in der Pädiatrie wird der Patient vor Narkose/Sedierung bei Serieneinwilligung klinisch nochmals vor dem Eingriff untersucht. Nur die schriftliche Aufklärung fällt dann weg.



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  2. #35122
    schmierig Avatar von Gesocks
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    Zitat Zitat von Rettungshase Beitrag anzeigen
    Ein stichprobenartiges Gegenlesen von Aufklärungen mit anschließender konstruktiver Kritik durch einen Juristen ohne direkte Einbeziehung des Vorgesetzten fänd ich sehr hilfreich.
    Geht wahrscheinlich rechtlich nur schwer. [...]
    Die kommerziellen Aufklärungsbögen erfüllen ja genau das, nämlich fachärztlich und fachjuristisch ausgearbeitete Leitfäden zu sein. Was man da selbst noch reinkritzelt dient der und dokumentiert die Individualisierung; das wiederum kann ja nicht "juristisch korrekt" oder "falsch" sein, es sei denn es wäre halt inhaltlicher Schwachsinn.



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  3. #35123
    gern geschehen Avatar von Kackbratze
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    Das ist meine Quelle



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  4. #35124
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    Zitat Zitat von Shizr Beitrag anzeigen
    Aber trotzdem wirkt es zunehmend so, als sei es schei**egal, wie gewissenhaft und sorgfältig wir aufklären, man findet schon irgendwas, um die Aufklärung zu zerreißen.
    Ich wüßte auch gern, ob du da wirklich entsprechende Erfahrungen gemacht hast.

    Ich war bei uns eine Zeitlang für Patientenbeschwerden und (im weitesten Sinne) Kunstfehlervorwürfe sowie entsprechende Haftpflichtverfahren zuständig und habe aus entsprechenden Fortbildungen, Gesprächen mit erfahrenen Rechtsanwälten und aus der eigenen Erfahrung heraus eigentlich eher die gegenteilige Einstellung bekommen. Mir ist dabei klar geworden, dass ich mir früher viel zu viele Gedanken um das Thema Aufklärung gemacht habe.

    Dass ein Patient mit einer Aufklärungsrüge durchkommt, erscheint mir heutzutage nur ganz ganz schwer möglich. Die Fälle, die jetzt beim BGH waren, kenne ich nicht, kann deshalb auch nicht wirklich etwas dazu sagen, vermute aber bei mir selbst, dass das Sonderfälle sein müssen, die wahrscheinlich auch deshalb vom BGH so entschieden worden sind, weil es um einen wirklich höchst elektiven Eingriff - eine Lebenspende einer Niere - geht, an den (berechtigterweise!) wirklich allerhöchste Anforderungen an die Aufklärungen gestellt werden müssen.

    Auf der ersten Seite rechts unten und der zweiten Seite links oben in diesem Link wird näher erklärt, wie der Einwand der "hypothetischen Einwilligung" nach BGH-Rechtssprechung sogar dann greift, wenn man als Arzt den Patienten im Aufklärungsgespräch über die Indikation zur OP vorsätzlich belogen hat, was ich persönlich einen ziemlichen Hammer finde, sich aber letzten Endes mit meinen übrigen Erfahrungen zum Thema Haftung aus fahrlässig fehlerhafter Aufklärung gut deckt.

    Ich habe den Eindruck, dass das Thema Aufklärungsmangel in Arzthaftungsprozessen heutzutage eine marginale Rolle spielt. Vielleicht war das früher anders und vielleicht ändert sich das auch wieder, wenn die ersten Patienten klagen, die keine Kopie ihrer Aufklärungsunterlagen erhalten haben. Aber aktuell ergibt sich eine Haftung meiner Erfahrung nach normalerweise aus anderen Dingen als aus der Aufklärung oder ihrer Dokumentation.

    Einer meiner Chefs hat früher immer gesagt: "Solange ein vom Patienten unterschriebener Aufklärungsbogen vorliegt, brennt eigentlich nix an. Der Inhalt ist nicht mal besonders wichtig." Ich sehe das inzwischen weitestgehend genauso, auch wenn ich mir über den Inhalt meiner Aufklärung und meiner Dokumentation (auch im Sinne des Patienten!) weiterhin Gedanken mache (nur andere als früher).

    Eine spannende Frage finde ich die Problematik, dass im §630e BGB Absatz 2 inzwischen (seit Februar 2013) ja ganz eindeutig verlangt wird, dass der Patient eine Kopie der Aufklärungsdokumentation ausgehändigt bekommt. Es wird spannend, die (ggf. höchstrichterlichen) Ergebnisse der ersten Prozesse abzuwarten, die darauf abzielen, dass der Patient angibt, diese Kopie nicht erhalten zu haben. Mein Arbeitgeber verlangte wegen dieser Problematik, dass der Patient den Erhalt der Kopie auch nochmal per Unterschrift bestätigt, was die Sache schon ziemlich aufwändig macht. Der ausgefüllte Aufklärungsbogen muß kopiert werden und dann muß der Patient nochmal unterschreiben, dass er die Kopie erhalten hat. Und eigentlich muß man das dann auch nochmal mit Uhrzeit dokumentieren, da der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich gemacht hat, dass er erwartet, dass dem Patienten diese Kopie zeitnah ausgehändigt wird (damit der Arzt der Dokumentation nicht nachträglich doch noch Sachen hinzufügt). Echt lästig. Ich bin gespannt, wie hier am Ende geurteilt wird, wenn kein schriftlicher Nachweis dafür vorliegt, dass der Patient die Kopie (rechtzeitig) erhalten hat, sondern Patient und Klinik einander widersprechen.
    Geändert von Pflaume (30.01.2019 um 23:36 Uhr)



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  5. #35125
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    [gelöscht]
    Geändert von Pflaume (31.01.2019 um 01:39 Uhr)



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