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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #40651
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    Fraglich, ob er mit 3 Promille geschäftsfähig war. Sowas kommt nicht vor Gericht. Wo kein Kläger, da kein Richter und der wirkt nicht als ob er klagt.



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  2. #40652
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    Wegen fehlender Geschäftsfähigkeit kann man sowieso niemanden irgendwo festhalten.



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  3. #40653
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    Wie dokumentiert ihr Eure WB? War mein Lebtag zu faul mich mit Excel zu beschäftigen und führe meine räudig erstellte Excel Tabelle, die ich im PJ angefangen habe, schlampiger weiter denn eh und je und würde das gerne etwas schlauer aufstellen. Verpasst man nix, wenn man entsprechend der Muster-WBO der BÄK simple Tabellen führt oder sollte ich da noch irgendwas beachten? Auch hinsichtlich Eventualitäten wie Wechsel WB-Stätte, ÄK und Fach.
    Hab mir die MEDISteps App mal angeguckt und die ist simpel und bequem. Wenn das so reicht, wäre nicht das schlechteste



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  4. #40654
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    In was für Krankemhäusern arbeitet ihr denn? Wir haben jede Schicht unsere Standardkandidaten mit irgendwo zwischen 3,5 und 5,5 Promille, die irgendwo rumlagen wo es den Bürger gestört hat und dann durch den Rettungsdienst zu uns verbracht werden. Die liegen dann zwischen 2 und 10 Stunden auf dem Flur und gehen „nach Hause“ wenn ihnen danach ist. Und wenn sie 15 Minuten später wiederkommen, dann ist das so. Das sind schwerst Suchtkranke Menschen, mit welchem Recht möchtest du sie denn zwangsfesthalten? Klar, wenn jemand absolut gangunsicher ist, aber in der Regel kann man sich mit den meisten nach 2 Stunden Schlaf wieder unterhalten.

    Es gibt auch keinen wirklichen Rechtsrahmen für das Festhalten in der ZNA. Die akute Alkoholintoxikation ist ein internistisches Krankheitsbild. Eine Zwangsbehandlung in einer somatischen Klinik ist nicht möglich. Eine Eigengefährdung nach PsychKG ist arg konstruiert und ermöglicht auch nur die Aufnahme auf eine geschlossene Psychiatrie, die wiederum nicht den akuten Rausch behandelt. Es bleiben damit eigentlich nur Hilfskonstrukte wie der rechtfertigende Notstand oder die Geschäftsführung ohne Auftrag, welche kaum zu begründen sind, wenn ein schwerst alkoholkranker Mensch mit einem für ihn erträglichen Pegel gerne in seine Häuslichkeit zurück möchte. Jemanden mit 1,1 Promille am Verlassen des Krankenhauses zu hindern ist schlicht Freiheitsberaubung, mit dem Pegel darf man völlig legal Fahrradfahren!



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  5. #40655
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    Ehrlicherweise ist es auch nicht unmöglich, dass eben jene Personen ohne Nachschub, so blöd es klingt, entzügig werden und ggf. krampfen. Bei uns werden die Leute auch gehen gelassen, sobald denen danach ist. Festhalten kannste sie sowieso nicht.



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