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  1. #35126
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    Zitat Zitat von Pflaume Beitrag anzeigen
    [...]
    Dass ein Patient mit einer Aufklärungsrüge durchkommt, erscheint mir heutzutage nur ganz ganz schwer möglich. Die Fälle, die jetzt beim BGH waren, kenne ich nicht, kann deshalb auch nicht wirklich etwas dazu sagen, vermute aber bei mir selbst, dass das Sonderfälle sein müssen, die wahrscheinlich auch deshalb vom BGH so entschieden worden sind, weil es um einen wirklich höchst elektiven Eingriff - eine Lebenspende einer Niere - geht, an den (berechtigterweise!) wirklich allerhöchste Anforderungen an die Aufklärungen gestellt werden müssen.
    [...]
    Wenn ein Patient mit irgendwas durchkommt, dann mit einem Anspruch, der sich auf eine unwirksame Aufklärung stützt (Aufklärungsrüge ist ein strafprozessrechtlicher Begriff) oder mit einem Befunderhebungsfehler. Man ist hier am einfachsten erfolgreich und die Rechtsprechung der Instanzgerichte extrem unterschiedlich. Die Aufklärungspflichtigkeit der dekompensierten Esophorie infolge einer Abduzensparese nach Duraverletzung bei der Periduralanästhesie ist nur deswegen nicht als aufklärungspflichtige Komplikation durchgegangen, weil sich im Schrifttum nichts finden ließ, dass diese Komplikation nennt. Die Wahrscheinlichkeit ist vollkommen irrelevant, es muss nur typisch sein und das ist eine Wertungsfrage des Tatrichters.

    Der Inhalt der Bögen ist nicht abschließend, sondern stellt nur den aktuellen Stand dessen da was in der Rechtsprechung bereits als aufklärungspflichtig bewertet wurde. Es kann jederzeit etwas dazukommen. Der Bogen beweist nicht die Aufklärung, gerade weil in der üblichen Art und Weise der Aufklärung nur die möglichen Komplikationen erläutert sind, nicht jedoch die Alternativen mit ihren Chancen und Risiken.

    Regelmäßiges Beispiel: Der Anspruch nach Geburtsschaden, der darauf gestützt wird, dass nicht/zu spät über Sectio aufgeklärt wurde.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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  2. #35127
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    Darf sich der Patient eigentlich darauf berufen, dass er im Moment der Aufklärung und Unterschrift nicht mehr Herr seiner Sinne war? Ein Beispiel, von dem ich auch selbst betroffen war, wäre die Situation im kreißsaal, wenn es um PDA oder Sectioaufklärung geht. Mir hatte die Anästhesistin kurz vor der PDA eine Zustimmung zur Chefarztbehandlung durch sie selbst unter die Nase gehalten. Nach gut 20 Stunden Wehen hätte ich in den Zustand ALLES unterschrieben, damit sie endlich angefangen hat Wenn ich letztes Jahr mehr Zeit und Nerven gehabt hätte, hätte ich wahrscheinlich auch mit rechtlichen Beistand diese Aufklärung (und die dadurch für mich entstandenen kosten) angefochten.



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  3. #35128
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    Zitat Zitat von Autolyse Beitrag anzeigen
    t (Aufklärungsrüge ist ein strafprozessrechtlicher Begriff)
    stimmt natürlich, sorry, und danke für die Korrektur / Ergänzung.

    Mein Eindruck war allerdings überhaupt nicht, dass man mit der Bemängelung einer unwirksamen / nicht vollständigen Aufklärung am einfachsten erfolgreich ist. Dass die Gerichte sehr unterschiedlich urteilen, sehe ich genauso. Dass man versucht, einen Befunderhebungsmangel auf den Tisch zu bringen (wegen Beweislastumkehr) - auch klar. Bezüglich des Themas Aufklärung habe ich allerdings eine ganz andere Erfahrung.



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  4. #35129
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Ja, du must einwilligungsfähig sein damit deine Unterschrift rechtswirksam ist.

    Ich klär als Notarzt nen Patienten mit nem gebrochenen Arm und ordentlich Schmerzen ja auch nicht mit allem drum und dran und Unterschrift über die Fentagabe auf und jubel ihm noch nen Handyvertrag unter.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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  5. #35130
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    Zitat Zitat von Salzi19 Beitrag anzeigen
    Darf sich der Patient eigentlich darauf berufen, dass er im Moment der Aufklärung und Unterschrift nicht mehr Herr seiner Sinne war?
    Behaupten kann er das und muss auch angeben wie er das beweisen will (1. Stufe - Behauptungs- und Substantiierungslast). Die Gegenseite wird das bestreiten (mehr muss sie nicht im Beispiel, dann wird die Beweisfrage erheblich). Dann muss der Anspruchsteller beweisen (2. Stufe), weil ihn die Beweislast trifft (Prinzip: Jeder muss beweisen, was für ihn günstig ist). Kann er das nicht, scheitert sein Anspruch, weil die anspruchsbegründende Tatsache nicht erwiesen ist.
    Zitat Zitat von Evil
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