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Also, es ist kompliziert und wie immer abhängig vom jeweiligen Versorgungswerk. Ich denke nicht, dass es ein VW gibt wo man zahlt wenn man Arbeitlos ist sofern man es meldet. Ich gehe davon aus (ohne es zu wissen) dass es vermutlich auch VW gibt wie bei den RA, die den Beitrag automatisch senken im Krankenfall >6 Wochen.
Prinzipiell bist aber du der Schuldner ggü. VW (wenn der AG z.B. nicht zahlt bist du dran es zu zahlen und ggf AG zu verklagen).
In BW zahlst du 12% von deinem Gehalt vor 2 Jahren aber min. Pflichtbeitrag der sonst DRV bekommt. Wenn du grob über 120T im Jahr Verdienst will VW jeden Monat Zuzahlung zu dem was AG anführt.
In einem anderen BL kann es anders sein.
In Hessen musst du bei längerer AU eine Beitragsermäßigung beantragen und eine Bescheinigung des Arbeitgebers plus ärztliche Bescheinigung vorlegen. Hab mir das gerade mal durchgelesen/durchlesen müssen aus gegebenem Anlass. Bei Arbeitslosigkeit sind die recht kulant und bieten dir von vornherein an, einen geringen Beitrag zu zahlen. Es schadet nicht, sich die jeweiligen Regelungen des zuständigen Versorgungswerks mal durchzulesen. Dann ist man informiert, wenns mal soweit sein sollte.
Erinnerung für alle "echten" Ärzte: Schamanen benötigen einen zweiwöchigen Kurs mit abschließender Prüfung - nicht nur einen Wochenendkurs! Bitte endlich mal merken!
„Sage nicht alles, was du weißt, aber wisse immer, was du sagst.“ (Matthias Claudius)
Ich hätte da mal eine Frage -
Lt. Tarifvertrag gibt es ja bei Änderungen des Dienstplanes Sonderzahlungen, betreffend Bereitschaftsdienste. Also wenn es da zu Änderungen bis 3 Tage vorher kommt. Weiß jemand wie es grundsätzlich bei Änderungen des Dienstplanes aussieht? Bin grade im 3-Schichtmodell und ständig müssen Dienste neu besetzt und getauscht werden.. Frage mich, ob es da auch ein Anrecht auf Sonderzahlungen gibt?!
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Zumindest müsste jede Änderung des Dienstplanes durch den Betriebsrat abgenickt werden. Und durch den Betriebsrat könnten ggf. auch Betriebsvereinbarungen ausgearbeitet werden, die solche Sonderzahlungen regeln, wenn es nicht im Tarifvertrag vereinbart wurde oder ihr tarifungebunden seid.