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  1. #38491
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    Hallo. Ich bin Assistent im 2. WBJ in der Psychiatrie. Leider lässt mich ein spezieller Fall nicht los und ich suche hier Hilfe. Vor 1 Jahr (in meinem 3. Berufsmonat) hatte ich einen Patienten der paranoides Erleben und Affektstörungen (deutliche Verflachung und Verschiebung zum depressiven Pol). Er war ca. 20 Jahre alt (genaues Alter unbekannt). Wir behandelten den Patienten mit einem Antipsychotikum und die Symptomatik besserte sich durchaus. Wir führten auch eine Liquorpunktion und ein MRT durch. Der Befund des Liquors stand zum Zeitpunkt der Entlassung noch aus. Die Entlassung wurde vom Patienten gewünscht. Einen Hausarzt gibt es nicht. Ich erfuhr vor kurzer Zeit dass es ihm immer noch nicht gut geht, er Affektstörungen zeigt (aber auch die Medikation nicht einnimmt und sich bei keinem Arzt vorstellt).

    Aus eigenem Verschulden verfasste ich erst jetzt, also sehr lange nach der Entlassung, den endgültigen Entlassbrief. Dabei fiel mir beim erneuten Sichten der Befunde auf, dass der Liquor durchaus Veränderungen aufwies (Antikörpernachweis gegen Kaliumkanäle und leichte Schrankenstörung). Warum mir dies vor 1 Jahr nicht auffiel weiß ich nicht und kann es nicht reproduzieren.

    Ich besprach den Fall mit einem neurologischen Kollegen und der meinte dass man den Pat. durchaus mal in der Autoimmunsprechstunde der Neuro vorstellen könne. Die damals zuständige Oberärztin ist nicht mehr im Haus. Ich besprach daraufhin das weitere Vorgehen mit der neuen OÄ und informierte die Ansprechpartnerin des Patienten darüber dass dieser sich ggf. mal in der Uniklinik vorstellen solle. Den Brief werde ich dieser die Tage weiterleiten.

    Seit ich diesen Befund erneut gesehen habe mache ich mir große Sorgen darum dass ich evtl. dem Patienten durch Unachtsamkeit Schaden zugefügt haben könnte. Ich kreise gedanklich total um diesen Fall und komme nicht gut aus dem Gedankenkarrussel. Ich habe nahezu jede Internetseite über Arzthaftung gelesen und habe total Angst vor finanziell ruinierenden Schadensersatzzahlung weil ich möglicherweise einen Fehler begangen habe und dies evtl. dann auch noch grob fahrlässig.
    Eine Haftpflichtversicherung habe ich zum damaligen Zeitpunkt gehabt, allerdings keine Berufshaftpflicht. Über meinen AG bin ich versichert, ob da aber (etwaige) grobe Fahrlässigkeit mit versichert ist weiß ich nicht.



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  2. #38492
    Ein Huhn auf Reisen... Avatar von Moorhühnchen
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    Zitat Zitat von Relaxometrie Beitrag anzeigen
    Aber wie sieht es bei einem solchen zeitlichen Verzug aus? Die Querschnittsverletzung ist doch nicht zwangsläufig für (fast) alles, was medizinisch passiert, ursächlich. Oder ist das per definitionem doch so? Erinnere mich diesbezüglich nicht mehr an die Rechtsmedizinvorlesung.
    Ich sehe hier zumindest einen Zusammenhang, da der Patient die Pneumonie vielleicht nicht entwickelt hätte, wenn wir ihn nicht intubiert hätten. Wie es dazu kam, kann ich aus Gründen nicht weiter erläutern, aber letztlich wäre es ohne den Unfall vor 40 Jahren nicht zu diesem Aufenthalt bei uns gekommen und er wäre deswegen auch nicht intubiert worden.

    Aber aus diesem Grund frage ich ja auch explizit nach guten Quellen für eine solch lange Dauer.
    Geändert von Moorhühnchen (22.11.2020 um 15:23 Uhr)
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  3. #38493
    Ein Huhn auf Reisen... Avatar von Moorhühnchen
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    Zitat Zitat von 123Test Beitrag anzeigen
    Eine Haftpflichtversicherung habe ich zum damaligen Zeitpunkt gehabt, allerdings keine Berufshaftpflicht. Über meinen AG bin ich versichert, ob da aber (etwaige) grobe Fahrlässigkeit mit versichert ist weiß ich nicht.
    Viele der krankenhauseigenen Berufshaftpflichtversicherungen decken auch grobe Fahrlässigkeit mit ab. Frag das am besten zügig bei Deiner Personalabteilung nach. Und dann kannst Du Dir immer noch Gedanken machen, OB der Patient Dich vielleicht wirklich aufgrund des Diagnoseverzugs verklagen möchte....
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  4. #38494
    Diamanten Mitglied Avatar von Shizr
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    Zitat Zitat von Relaxometrie Beitrag anzeigen
    Aber wie sieht es bei einem solchen zeitlichen Verzug aus? Die Querschnittsverletzung ist doch nicht zwangsläufig für (fast) alles, was medizinisch passiert, ursächlich.
    Nicht zwangsläufig, klar.

    Wenn es in der Gesamtkonstellation naheliegend ist, dass die Pneumonie aufgrund von Querschnittslähmung und beeinträchtigter Mobilisation aufgetreten ist, würde ich tatsächlich eher nicht-natürlich bescheinigen.
    Die zeitliche Latenz ist dann m.W. irrelevant.


    Ergänzung:
    "Es gibt kein zeitliches Intervall, das die Kausalität zwischen einem am Anfang der zum Tode führenden Kausalkette stehenden äußeren Ereignis und dem Todesereignis unterbricht."
    B. Madea, "Praxis Rechtsmedizin", 2007, 2. Auflage, S. 28



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  5. #38495
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Naja- genau dafür gibt es ja "ungeklärt". Notfalls muss ein Gutachter sich damit beschäftigen und ein Richter entscheiden.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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