Auszug neue AO (Ist ja nicht so, daß das da nicht drinstünde ) :
Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die
Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie
folgt:
Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note
für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die
Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die
erste Stelle hinter dem Komma errechnet.
Die Note lautet
„sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
„gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
„befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
„ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0,
wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.
Gruß,
Der Frosch