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Moin.
Kurz und büding: Wenn im AdH einer die gleiche Note hat wie ich, wird dann per Los entschieden oder was ist das nachrangige Kriterium?
Danke
Kiki
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Erst Dienst, dann Los.
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Ich dacht, dass die Wartesemester als nachrangiges Kriterium gelten? Also bei der Rangplatzierung bei den 20 % Notenbesten, da zählt das Wartesemester als nachrangiges Kriterium. Und wenn die ZVS im AdH beauftragt wird, nach den Notenbesten auszuwählen, dann wird sie sicherlich genauso verfahren, wie bei der Rangplatzierung bei den Notenbesten.
Hier gabs schon mal ein Thread in dem das Thema angesprochen wurde, allerdings bezog er sich auf Freiburg und die überlassen der ZVS das Auswahlverfahren im AdH:
http://www.medi-learn.de/medizinstud...ad.php?t=22769
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Wartesemester zählen nicht fürs AdH. Note, dann Dienst. Alles andere stimmt nicht.
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Naja aber les dir mal den verlinkten Thread durch. Da steht nämlich sogar der Artikel, der genau das, was ich gesagt habe, nochmal bestätigt. Zumindest für Freiburg
Quelle:
http://www.studium.uni-freiburg.de/...umanmedizin.pdf
§ 5 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Der Rangplatz bestimmt sich nach der im Abiturzeugnis ausgewiesenen Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB). Sofern eine abgeschlossene Ausbildung und/oder Berufstätigkeit in einem medizinischen Ausbildungsberuf nachgewiesen wird, verbessert sich die im Abiturzeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote um 0,2. Aus diesem Endergebnis wird unter allen Teilnehmern/Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt.
(2) Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote der HZB; besteht danach noch Ranggleichheit, gilt § 18 der Vergabeverordnung ZVS entsprechend.
Und der Artikel 18 besagt folgendes:
Quelle: http://www.zvs.de/Service/Download/...ZVS_WS05_06.pdf
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§ 18
Nachrangige Auswahlkriterien
(1) 1Besteht bei der Auswahl in der Abiturbestenquote Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge
nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. 2Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit
Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge durch die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote.
(2) 1Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit,
wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet
ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für
das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht,
dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens neun Monate Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
ausgeübt sein werden. 2Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
Wobei sich das natürlich auf die Abibestenquote bezieht, aber in dem Artikel der sich auf das AdH bezieht, wird ja auf den Artikel 18 verwiesen.
Geändert von Oelf (15.09.2005 um 14:14 Uhr)
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