Mit der "Homo-Ehe" wird das Institut der Ehe ausgehöhlt. Diese missglückte Kopie der Ehe ist abzulehnen. Die Gleichstellung homosexueller Lebenspartner mit Ehegatten in nahezu allen Bereichen der Rechtsordnung ist nicht hinnehmbar. Die weitgehende rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit der Ehe widerspricht dem Grundgesetz. Hier ist eine verfassungsmäßige Grenze überschritten. Das Grundgesetz stellt ausschließlich Ehe und Familie unter besonderen Schutz und nicht alle möglichen abstrusen Lebensentwürfe. Angesichts der demographischen Schieflage in Deutschland mit einer drohenden Überalterung der Gesellschaft muss die Bundesregierung eine Politik der Ehe und Familie in den Mittelpunkt stellen. Mit ihrem sogenannten Lebenspartnerschaftsgesetz macht sie genau das Gegenteil. Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist eine provokante und bewusste Abwendung der Bundesregierung vom Leitbild der Familie, wie es das Grundgesetz vorgibt. Das ist ein verheerendes Signal für politische Beliebigkeit und zeigt, dass sich die Familien auf die vorrangige Unterstützung der Bundesregierung nicht verlassen können. Was die Bundesregierung hier macht, ist die schleichende Aufweichung des Art. 6 Grundgesetz. Es fehlt ihr jedes Verständnis dafür, dass die allermeisten Bürger, vor allem junge Menschen, Ehe, Familie und Kinder als wichtigste Lebensziele ansehen.
Beispiele für die Anlehnung des Lebenspartnerschaftsgesetzes an die Ehe sind unter anderem die Möglichkeit eines gemeinsamen Partnerschaftsnamens wie bei Ehepartnern, die Verpflichtung der Lebenspartner zu angemessenem Unterhalt auch nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft wie bei der Ehe, die Einräumung eines gesetzlichen Erbrechts und die Einführung einer Quasischeidung wie bei Ehepartnern. Sie belegen die "Eheähnlichkeit" der Lebenspartnerschaft. Der Prozeßbevollmächtigte Bayerns Prof. Badura betonte, die Ehe würde durch Nivellierung ihres besonderen Schutzes beraubt, etwa wenn für nichteheliche oder gleichberechtigte Partnerverbindungen Parallelinstitute geschaffen würden, die in ihren Wirkungen im Familienrecht, im Namensrecht, in der Kindererziehung oder im Erbrecht der Ehe ähnlich oder vergleichbar wären. Badura: "Es liegt auf der Hand, dass die Verfassung mit der besonderen Schutzgarantie für die Ehe nicht verschiedene oder alternative Verbindungen von Männern und Frauen gewährleistet oder gefördert sehen will, wie wenn diese funktionell der Ehe vergleichbar wären. Das Grundrecht verweist auf die durch andere Lebenspartnerschaften oder Freundschaften nicht ersetzbare Rechtsform der ehelichen Lebensgemeinschaft, die seit jeher in der Rechtsordnung eine bestimmte Gestalt und Ordnung gefunden hat." Bayerns Justizminister Weiß hob hervor, dass das Gesetz mit dem in der grundgesetzlichen Institutsgarantie enthaltenen Exklusivschutz der Ehe unvereinbar sei. "Dabei ist auch von Bedeutung, dass eine bestehende Lebenspartnerschaft eine spätere Eheschließung nicht hindert. Damit wäre sogar eine staatlich privilegierte Viererverbindung zweier verschieden geschlechtlicher Paare möglich", stellte Weiß fest.
Die Klageerhebung gegen das Gesetz war auch geboten, weil das Gesetz in verfassungswidriger Weise zustande gekommen ist. Das Lebenspartnerschaftsgesetz und das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz gingen aus einem einheitlichen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen hervor. Um das Vetorecht des Bundesrats zu umgehen, wurde dieser unmittelbar vor der Schlussberatung im Bundestag in zwei Teile gespalten. In das Ergänzungsgesetz wurden die nach Meinung der Koalition zustimmungsbedürftigen Vorschriften aufgenommen wie die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Standesbeamten bei Eingehung einer Lebenspartnerschaft und das zu beachtende Verfahren sowie beispielsweise beamten-, sozial- und steuerrechtliche Regelungen, in denen Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt werden. Diese Aufspaltung war willkürlich und damit verfassungswidrig, weil die Gesetze nur zusammen vollziehbar sind. Die Länder haben nicht die Kompetenz, im Falle des endgültigen Scheiterns des Ergänzungsgesetzes ein eigenständiges personenstandsrechtliches Verfahren zu schaffen und dabei anderen Behörden als den Standesämtern den Gesetzesvollzug zu übertragen. Zudem wurde das Ziel der Aufspaltung verfehlt. Die im Lebenspartnerschaftsgesetz verbliebenen ausländerrechtlichen Vorschriften über das Nachzugsrecht des Lebenspartners erfordern die Zustimmung des Bundesrates, die nicht erteilt wurde.
All dies macht wohl eindeutig, entgegen der Meinung des Bundesverfassungsgerichts, deutlich, daß das Gesetz sehr wohl verfassungswidrig ist und die Klage Bayerns deshalb begründet ist. Die Klage hätte also Erfolg haben müssen. Somit liegt hier eine eindeutige Fehlentscheidung vor.
AiP in der Herzchirurgie