Zitat von
Uni Göttingen
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§ 4 Beschreibung des Auswahlverfahrens
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(2)
1
Sofern die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistung im Unterrichtsfach Deutsch insgesamt besser als mit der Note 2,0 (in Zeugnissen der reformierten Oberstufe besser als 11 Punkte) bewertet wurde, erhält der Studienbewerber im HAV für den Verfahrensschritt gemäß Abs. 1 Nr. 1 einen Notenbonus von 0,2 auf die Durchschnittsnote der
Hochschulzugangsberechtigung.
2
Sofern die Leistung im Unterrichtsfach Deutsch insgesamt mit der Note 2,0 oder schlechter (in Zeugnissen der reformierten Oberstufe mit 11 oder weniger Punkten) bewertet wurde oder kein Leistungsnachweis im Unterrichtsfach vorliegt, wird kein Bonus gewährt.
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