§ 5 Auswahlkriterien für die Studiengänge Humanmedizin (Staatsexamen) und Zahnmedizin (Staatsexamen) (1) Im Rahmen des Auswahlverfahrens gemäß § 1 wird für die Studiengänge Humanmedizin (Staatsexamen) und Zahnmedizin (Staatsexamen) jeweils eine Verfahrensnote wie folgt ermittelt: Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung verbessert sich einmalig um einen Bonus von 0,5, wenn für beide Halbjahre des letzten Schuljahres oder als Prüfungsfachnote in der Abiturprüfung in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Biologie, Chemie, Physik, Latein oder Altgriechisch 15 Punkte nachgewiesen wurden und dieses Fach zwei Jahre belegt war. (2) Bei Ranggleichheit wird die Bewerberin oder der Bewerber mit der besseren Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vorrangig platziert. Besteht danach immer noch Ranggleichheit, gilt § 6 Satz 2.