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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #19721
    gamo lefuzi nibe
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    3.484
    Das ist definitiv nicht rechtens.

    "Nicht als Beratung berechnet werden dürfen die-
    jenigen Tätigkeiten des Arztes,
    • die lediglich der Vorbereitung ärztlicher
    Leistungen dienen, wie z.B. Terminab-
    sprachen"

    https://www.bda.de/docman/alle-dokum...b-ii/file.html



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  2. #19722
    Diamanten Mitglied
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    Ok, das kannte ich bisher noch nicht. Wenn mans also genau auslegt, dann darf man das nicht abrechnen. Aber wie gesagt, ich kenne es nur so und wenn man sich an den 30-Tage-Zeitraum gehalten hat, wurde es eigentlich von allen PKVs kommentarlos bezahlt.

    EDIT: Oben genanntes Dokument ist allerdings auf die GOÄ bezogen. Wir rechnen aber nach der GOZ ab, vielleicht liegt darin der Unterschied.
    Geändert von Salzi19 (21.10.2017 um 13:36 Uhr)



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  3. #19723
    Diamanten Mitglied Avatar von Relaxometrie
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    Zitat Zitat von Salzi19 Beitrag anzeigen
    wenn man sich an den 30-Tage-Zeitraum gehalten hat, wurde es eigentlich von allen PKVs kommentarlos bezahlt.
    Eine Terminvereinbarung wurde bezahlt? Krass.



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  4. #19724
    Diamanten Mitglied
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    Siehe mein Edit oben, ich denke, dass der Unterschied zwischen der GOÄ und GOZ-Abrechnung liegt.



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  5. #19725
    gamo lefuzi nibe
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    Terminvereinbarungen sind natürlich auch nach der GOZ nicht als Beratung abrechenbar... Wäre ja noch schöner.

    "Die bloße Vereinbarung eines Termins stellt keine ärztliche bzw. zahnärztliche Beratung dar und ist somit nicht unter der Nr. Ä 1 berechenbar."

    http://www.iww.de/pa/archiv/abrechnu...oae-nr-1-f5863



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