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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
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    Zu 1) Zitat: "dumme Frage, lohnt sich die Versorgung überhaupt?"
    --> Eindeutiges JA!!!
    (Verschiedene Gründe: z.B. unterhält die Ärzteversorgung keine eigenen Kliniken die DRV schon ca. 30 Kliniken, Ausbildungszeiten werden nicht gutgeschrieben ....)

    Zu 2) Rentenbrechnungen sind prinzipiell möglich, aber nicht ganz einfach



  2. #17
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    Ich muss mal wieder das Thema Überleitung rauskramen.
    Ich habe von 2012 bis 2015 in Ärzteversorgung A eingezahlt. Dazwischen gab es eine Pause ohne ärztliche Tätigkeit und jetzt bin ich bei Ärzteverorgung B. Die Beiträge von A wurden auf B übergeleitet. Jetzt hat B geschrieben, dass damit als Mitgliedsbeginn bei B 2012 gilt. Das heißt, wenn ich jetzt noch 1 Jahr arbeite, kann ich nirgendwohin mehr überleiten?
    Zählen diese 5 Jahre nicht für jede Ärzteversorgung einzeln?



  3. #18
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    Nicht brandaktuell, aber vielleicht eine Hilfe:

    ..."Jetzt gibt es Möglichkeiten, bei einem Wechsel des Versorgungswerks die angesparten Renten mitzunehmen. Das beschränkt sich aber auf einen Zeitraum von insgesamt 96 Monaten und man darf nicht älter als 50 Jahre sein. Ist das nicht gegeben, dann gewährt jedes Versorgungswerk seine Leistung zeitanteilig nach der sogenannten Pro-rata-temporis-Regelung. Für das genannte Beispiel bedeutet dies also zwei Renten – eine in Nordrhein und eine in Brandenburg.

    Das klingt doch erst einmal nach einem fairen Kompromiss?

    Dr. Gehle: Na ja, in Zeiten gestiegener Mobilität und auch Mobilitätsanforderungen wünscht sich der Marburger Bund größere Überleitungskorridore für seine Mitglieder als die bestehenden, die ja auf Betreiben des Verbandes erst von fünf auf acht Jahre und von 45 auf 50 Jahre ausgedehnt wurden. Dafür muss die Ständige Konferenz „Ärztliche Versorgungswerke“ der Bundesärztekammer auf die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV; Anm. d. Red.) Einfluss nehmen. Der MB wird dies weiter vorantreiben – im Sinne unserer Mitglieder.

    Man muss allerdings auch eingestehen, dass sich die Versorgungswerke mit den Überleitungsvereinbarungen auf einen Kompromiss verständigt haben, weil sie ganz unterschiedlich aufgestellt sind. Dies schlägt sich unter anderem in den versicherungsmathematischen Methoden nieder, die wiederum historisch begründet sind. Diese Unterschiede oder sagen wir besser Vielfalt schützt vor stattlichem Zugriff, kann aber auch Nachteile für den Einzelnen haben.

    So kann es durchaus sein, dass man, wenn man sein Leben lang bei einer Ärzteversorgung geblieben wäre, eine um mehrere Hundert Euro höhere Rente erzielt hätte. Genauso kann der Wechsel ein Plus bedeuten. Es gibt also Verlierer und Gewinner. Das macht es so schwierig.

    Ein anderes Beispiel ist die Rente bei Berufsunfähigkeit. Während ein Versorgungswerk den Antrag auf die sogenannte BU-Rente anerkennt, gelten in einem anderen Versorgungswerk möglicherweise andere Bedingungen, die dazu führen, dass der Antrag nicht anerkannt wird. Ganz kompliziert wird es dann, wenn man wegen hoher Mobilität in mehreren Versorgungswerken versichert ist und bei allen einen BU-Antrag stellt. Hier muss zwingend eine Harmonisierung dahingehend erfolgen, dass nur lediglich das Versorgungswerk, in dessen Bereich man zuletzt tätig war, federführend und verbindlich prüft, ob die BU-Rente gewährt wird.

    Wie lautet Ihre Empfehlung?

    Dr. Gehle: Vor einem Stellenwechsel, der einen Wechsel des Versorgungswerks mit sich bringen würde, sollte man sich unbedingt bei beiden Versorgungswerken erkundigen. Das heißt, sich von der einen Ärzteversorgung die Rente, die man bis jetzt erzielt hat, und den weiteren Verlauf berechnen zu lassen. Und von der aufnehmenden Ärzteversorgung ausrechnen lassen, wie der Verlauf dort ist, um bei unterschiedlichen Verläufen zu sehen, ob und wie ich in welcher Säule für eine gute Absicherung in der Zukunft reagieren muss." ...

    Zitat aus:
    http://www.die-aerztegewerkschaft.de...md%5B4%5D=1326



  4. #19
    Registrierter Benutzer
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    Danke für den Beitrag.



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