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Stimmt so nicht ganz, es gibt klar definierte Ausnahmen:
Eine kostenlose ärztliche Leistung darf folgenden Personen angeboten werden:
Kollegen
Familienangehörigen
Familienangehörigen von Kollegen (? nicht sicher hier)
Mittelosen Patienten
Dabei darf dann aber gar nichts verlangt werden. Wird Geld verlangt muss es der GÖA entsprechen. Wer mit nicht glaubt soll in die Berufsordnung seiner jeweiligen Landesärztekammer schauen.. obige Angaben beziehen sich auf BW gelten aber z.m. laut einem Beitrag im Deutschen Ärtzeblatt in ganz Deutschland.
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Stimmt für Sachsen so auch nicht ganz:
"(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Der Arzt darf die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unter- oder überschreiten. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung hat der Arzt auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Arzt kann Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen." (§12, Satz 1 und 2 der Berufsordnung, s. www.slaek.de)
Man darf in Sachsen also auch bei den genannten Gruppen etwas zwischen "0" und "vollem GOÄ" verlangen.
"Wir hatten Zeit. Er, weil er alt, ich, weil ich jung war."
Eric-Emmanuel Schmitt: Monsieur Ibrahim und die Blumen des Koran