Probezeit sollte auch kein Problem sein, da bei Mitteilung der Schwangerschaft zunächst keine Kündigung möglich ist.
Alle Kündigungsschutzregeln außerhalb des KSchG gelten auch in der Probezeit (vor allem § 102 I BetrVG). Im vorliegenden Fall gilt § 9 I Mutterschutzgesetz: Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn die Frau spätestens ZWEI WOCHEN NACH ERHALT DER KÜ. dem Arbgeber mitteilt, daß sie schwanger ist.