Nicht anerkannt werden kann eine Tätigkeit in folgenden Einrichtungen (da sie nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ÄAppO erfüllt):
- Notaufnahme,
Anästhesie, Operationssaal, Ambulanz oder Dialysestation einesKrankenhauses
- Poli- und Rehabilitationskliniken, sonstige Kliniken ohne Krankenhausstatus,
Kureinrichtungen
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchtkranken, zur Durchführung kosmetischer Behandlungen
- Alten- und Pflegeheime, ambulante Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen oder sonstige sozialpflegerische Einrichtungen,
- Einrichtungen mobiler sozialer Hilfsdienste
- Arzt- oder Gemeinschaftspraxen