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  1. #41
    Registrierter Benutzer Avatar von RS-USER-rettungshamster
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    Wann nun Fahrlässigkeit vorliegt, bestimmt sich – wie üblich – nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Dabei ist nicht notwendig, dass sich die Fahrlässigkeit auf die Voraussehbarkeit des Schadens bezieht.


    Abschließend möchte ich nochmal zusammenfassen ;)
    Zusammenfassend bleibt somit folgendes festzuhalten: Der im Rettungsdienst tätige Notarzt ist von dem Arzt zu differenzieren, der für den Notdienst einer Kassenärztlichen Vereinigung tätig wird. Träger, Aufgabe, Zielgruppe, Organisationsform und gesetzliche Grundlagen sind in beiden Fällen verschieden. Das hier gewonnene Ergebnis hat nur für den Notarzt im Rettungsdienst Gültigkeit. Der im öffentlichen Rettungsdienst eingesetzte Notarzt löst in allen Bundesländern gleichermaßen eine Amtshaftung der den Rettungsdienst tragenden Körperschaft gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG aus, wenn er durch einen schuldhaften Behandlungsfehler bei einem Notfallpatienten einen Schaden verursacht. Der notärztliche Rettungsdienst stellt sich nach einer Betrachtung der einzelnen Landesrettungsdienstgesetze allgemein als öffentliche Aufgabe dar, weil er Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge ist. Der einen Notfallpatienten behandelnde Notarzt erfüllt also eine öffentliche Aufgabe. Damit ist seine Tätigkeit dem Bereich hoheitlicher Verwaltung zuzurechnen. Wann dem Notarzt Fahrlässigkeit anzulasten ist, kann wegen der Fülle denkbarer Notfälle nicht allgemeinverbindlich im voraus festgelegt, sondern muss im Einzelfall entschieden werden. Als Maßstab können wegen des sich aus § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden objektiven Sorgfaltsmaßstabes nur sog. Standardsituationen herangezogen werden. Hierbei darf sich sein Wissen indes nicht nur auf die rein medizinische Versorgung des Patienten beschränken, sondern er muss ferner mit den vorhandenen Rettungsgeräten und mit den von diesen für den Patienten ausgehenden Gefahren vertraut sein.
    Zur Minimierung des Risikos von notärztlichen Behandlungsfehlern und damit zur Minimierung des Haftungsrisikos werden die Träger des Rettungsdienstes künftig geeignete Maßnahmen treffen müssen (z.B. über den Fachkundenachweis „Arzt im Rettungsdienst“ hinausgehende Qualifikationen sowie Hospitationen, Fortbildungen, Eignungsprüfungen etc. verlangen). Dies dürfte mit Blick auf die Formulierungen der Landesrettungsdienstgesetze (Einsatz „geeigneter Notärzte) und mit Blick auf den aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden staatlichen Schutzauftrag für Leben und Gesundheit auch zulässig sein. Art. 12 Abs. 1 GG würde dem nicht entgegenstehen, weil nicht etwa die Berufswahl oder die Berufsausübung beschränkt werden, sondern lediglich für einen Teilbereich der Ärzteschaft inhaltliche Regelungen in Rede stehen. Schließlich sollte in diesem Zusammenhang über die Einführung eines „Facharztes für den Rettungsdienst“ nachgedacht werden.
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  2. #42
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    Ich habe außer dem gesetzlich vorgeschriebenen und überdies völlig insuffizienten Erste-Hilfe-Kasten auch nur einen original Ambu Mark III an Bord. Schließlich gibt es ein hervorragendes Rettungssystem in Deutschland. Der Ambu soll mich lediglich vor einem innigen Kontakt mit fremder Leute Speichel (Kotz!) bewaren.



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  3. #43
    Registrierter Benutzer Avatar von RS-USER-rettungshamster
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    Ich denke auch dass das völlig ausreichend ist ;)
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  4. #44
    Die gute Wahl: Thalamonal
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    Wobei es immer noch darauf ankommt, mit Maske und Beutel eine suffiziente Beatmung durchzuführen. Es gibt Studien, die zeigen, daß der nicht-erfahrene Arzt (nicht Anästhesist) oder Pfleger (nicht Rettungsassistent) mit der traditionellen Mund-zu-Mund-Beatmung besser bedient ist, resp. sein Patient.



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  5. #45
    Registrierter Benutzer Avatar von RS-USER-rettungshamster
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    Kann man ja einen eigenen Thread darüber eröffnen ;)
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