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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Ich hab mal eine Frage:
    Ich bin Rettungssanitäter in Österreich und würde mich gerne erkundigen, wie es mit der Ausbildung bei euch in Deutschland aussieht. Bei uns ist der Rettungssanitäter der "einfache, normale" Sani. (Bei euch ist das glaube ich schon was besseres...), dann kommt der Notfallsanitäter, wobei man dann in weiterer Folge Notfallsanitäter mit allgemeiner und spezieller Notfallkompetenz werden kann. Das schließt dann die Berechtigung zur Punktion peripherer Venen, die Verabreichung bestimmter Medikamente und die Intubation mit ein. Ein RS bzw. einfacher NFS darf das nicht. Wie sieht das jetzt bei euch aus, und wer hat welche Berechtigungen/Kompetenzen?
    Schmerz ist Ansichtssache!



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  2. #2
    Zivi-verzweifeln-lasser Avatar von sturmi
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    Hallo Ketanest,

    bei uns läuft die Geschichte ein klein wenig anders.

    Die gesamte Karriere beginnt (im DRK zumindest) mit einer Ausbildung zum San-Helfer (3 Wochenenden). Der Sanhelfer ist berechtigt, als 3.Mann auf dem RTW mitzufahren und minimale assistierende Maßnahmen durchzuführen.

    Der nächst höhere AUsbildungsstand ist der Rettungsdiensthelfer (RDH). Dabei handelt es sich um einen Vollzeitunterricht von 4 Wochen (oder einem entsprechenden Fernlehrgang), der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abgeschlossen wird. Der RDH wird als Fahrer auf KTW und RTW eingesetzt.

    Die Bestandene RDH-Prüfung ist ein notwendiges Durchgangsstadium zum Rettungssanitäter (RS). Dieser muss nach seiner RDH-Ausbildung noch je ein vierwöchiges Krankenhaus und ReWa-Praktikum absolvieren, ehe er an einem einwöchigem Abschlusslehrgang mit anschließender staatlicher Abschlussprüfung teilnehmen kann. Der RS wird als Fahrer im RTW und verantwortlicher Sanitäter auf dem KTW eingesetzt und darf (bei uns zumindest) auch SEG-RTW als verantwortlicher Mann besetzen, wenn kein RA verfügbar ist.

    Der höchste Ausbildungsstand bei uns ist der Rettungsassistent (Assistent des Arztes, nicht "Guten Tag ich bin ihr Rettungssanitäter und das ist mein Assistent") (RA). Dabei handelt es sich um eine zweieinhalbjährige staatlich geregelte Berufsausbildung mit entsprechendem Abschluss. Der RA wird als verantwortlicher Mann auf dem RTW eingesetzt. Allerdings setzt die RA Ausbildung keine abgeschlossene RS-Ausbildung voraus. Ein Quereinstieg ist also möglich.

    Die Rettungssanitäter und Rettungsassistenten sind im Rahmen der sog. Notkompetenz auch dazu befugt, im Notfall minimal invasive Maßnahmen durchzuführen, sofern sie diese beherrschen und begründen können.

    Diese Ausbldungen sind meines Wissens nach deutschlandeinheitlich geregelt. Die Kompetenzverteilung unterscheidet sich aber von Ort zu Ort. Von daher wäre es schön, wenn einige Sanis sich mal dazu äußern könnten, was man bei ihnen mit den entsprechenden AUsbildungen alles draf.


    Gruß aus dem schönen Bayern,meiner einer.



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  3. #3
    Registrierter Benutzer Avatar von RS-USER-blacksheep
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    Also das mit dem RHD ohne jeglichens Praktikum gilt aber nur für den RH NRW. In (IMHO) allen andern Bundesländern erlangt man den Status des RH mit den 4 Wochen Grundlehrgang und jeweils 2 Wochen Praktikum in der Klinik und auf einer Lehrrettungswache.

    Der Einstieg als SanH wird wohl auch nur beim Ehrenamt gültig sein (die wollen ja nich jmd hochzüchten und ihn dann bei anderen fahren lassen). Persönlich kann man immer direkt den RH bzw den RA in Angriff nehmen.

    Ein RH darf nicht in allen Bundesländer den RTW fahren. In vielen steht im jeweiligen Rettungsdienstgesetz ein RS als Mindestanforderung.

    Die BÄK hat die Notkompetenz zwar nur für den RA definiert, da sie aber auf den Rechtfertigenden Notstand fußt, gilt sie quasie für RS und RH. Als RH wär ich da aber sehr vorsichtig mit. Es fehlt einem einfach an Ausbildung und Erfahrung.

    In der Notkompetenz ist definiert:

    [list=1][*]Intravenöser Zugang[*]Infusion von Kristaliodalen Lösungen[*]Endotracheale Intubation[*]Gabe von Nitrolingual, Suprarenin, Glucose 40, Diazepam Rektiole, Dexametason Inhalator (1), Berudual[/list=1]
    Die Medikamente jeweils in enger Indikationsstellung.

    Die Notkompetenz darf dann angewendet werden wenn in ein Arzt nicht in ausreichend schneller Zeit am Notfallort eintrifft. Der NA muss allamiert bzw auf der Anfahrt sein. Es muss eine geeignete und die minimalinvasivste Methode sein um das Leben des Patienten zuretten.

    (1) Ist nicht mehr aufm Markt, steht aber immernoch drin.
    Mau



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  4. #4
    Zivi-verzweifeln-lasser Avatar von sturmi
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    Also bei uns in Bayern braucht der RDH auch kein Praktikum. Allerdings werden die meisten Kreisverbände wohl eines verlangen, denn wer will schon einen Neuling blank auf einen RTW setzen.

    Jede Maßnahme der Notkompetenz, wie jede ärztliche Maßnahme auch, ist eine Körperverletzung, die aber dadurch gerechtfertigt wird, dass der Patient seine Einwilligung nach §228 StgB gibt. Die aktuelle Rechtsprechung verlangt aber, dass der Patient vorher umfassend über die Maßnahme aufgeklärt wird, und der Ausführende diese Maßnahme beherrscht. Unter Aufklärung ist allerdings nicht zu verstehen dass man sagt: "Ich lege ihnen jetzt einen Zugang", sondern man muss über alle Folgen und Risiken aufklären. Und dies traut man nur einem Arzt zu. Da dieser aber nicht immer vorhanden ist, wurde der Begriff der Notkompetenz eingeführt, die invasive und damit ärztliche MAßnahmen in bestimmten Situationen auch auf nichtärztliches Personal überträgt (mit der Einwilligung des Patienten).

    Ist der Patient allerdings bewusstlos bewegt man sich in einer rechtlcihen Grauzone. Man spricht dann von einer sog. mutmaßlichen Einwilligung. Ob dies als rechtfertigungsgrund einer Straftat gilt ist umstritten und kommt immer auf den einzelnen Fall an. Daher gilt: Wenns nicht unbedingt sein muss: Finger weg von der Notkompetenz. Der Arzt ist versichert, ihr nicht

    So, ich hoffe ich habe mein studentisches juristisches Fachwissen hier richtig wiedergegeben

    Einen schönen Abend noch...



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  5. #5
    Registrierter Benutzer Avatar von RS-USER-blacksheep
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    Die Mutmassliche Einwilligung is in dem Falle "Geschäftsführung ohne Auftrag".

    Wenn ich in die Lage kommen Notkompetenz anzuwenden reicht in der Regel nicht die Zeit den Patienten darüber ausführlich aufzuklären was für Folge die Maßnahmen die ich nun ergreife für ihen haben bzw haben könnten. Also umgeht man die Sache mit der Körperverletzung auch über den Rechtfertigenden Notstand.

    Achso: Die Defibrilation ist auch noch drin in der NoKo.

    EDIT: Stimmt in Bayern ist ja alles ein wenig anders *grins duck und renn* ;) Im RDG Bayern steht ja als Fahrer des RTWs eine "Geeignete Person". Mir war zu Ohren kommen das die meisten Verbände ab RS als geeignet ansehen.

    Wenn der SEG-RTW mit RS/RS Ausrückt ist er aber nur noch ein KTW wenn auch mit RTW Bestückung. Sollte man der LST dann aber auch mitteilen.
    Mau



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