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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer Avatar von RS-USER-Sargnagel
    Mitglied seit
    13.07.2005
    Beiträge
    83
    Auf welche gesetzliche Grundlage(n) stütz sich die Schweigepflicht für Pflegekräfte?

    Ist das wie bei Ärzten der § 203 StGB, auch wenn die Krankepflege meines Wissens kein Heilberuf ist?
    Schwäbisch ist wie latein - nur die Gebildeten sprechen es!





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  2. #2
    Gold Mitglied Avatar von Stephan2204
    Mitglied seit
    09.03.2003
    Beiträge
    302
    Original geschrieben von Sargnagel
    Auf welche gesetzliche Grundlage(n) stütz sich die Schweigepflicht für Pflegekräfte?

    Ist das wie bei Ärzten der § 203 StGB, auch wenn die Krankepflege meines Wissens kein Heilberuf ist?
    Hallo Sargnagel,
    doch, da zählt die Pflege als Heilberuf und fällt unter den §203 StGB.
    Signatur macht Urlaub!



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  3. #3
    Registrierter Benutzer Avatar von RS-USER-Sargnagel
    Mitglied seit
    13.07.2005
    Beiträge
    83
    Bist du da ganz sicher?

    Ich hab in meiner Ausbildung (damals in der Steinzeit....) was von nem Hilfsberuf gelernt.
    Schwäbisch ist wie latein - nur die Gebildeten sprechen es!





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  4. #4
    Motivation in Person Avatar von RS-USER-Claudi
    Mitglied seit
    11.03.2003
    Beiträge
    6.382
    ja, er ist sich ganz sicher
    Es gilt der § 203 StGB.
    Er gilt für Heilberufe, die eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern.
    Krankenpfleger fallen eindeutig darunter.

    ... und sag heutzutage nicht mehr laut, du glaubst, der Pflegeberuf sei ein medizinischer Hilfsberuf. Was ist denn dann eine Krankenpflegehelferin? Eine Hilfe der Hilfe?
    Nein. Jetzt gibt es extra deswegen eine neue Berufsbezeichnung
    "Gesundheits- und Krankenpflegerin", damit klar wird, dass es sich eben mehr als um einen Hilfsberuf handelt.
    Ein Dementi ist der verzweifelte Versuch, die Zahnpasta wieder in die Tube hineinzubekommen



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  5. #5
    Con
    Guest
    Es ist der § 203 StGB, selbst wenn wir ( Pflegende ) "nur" einen Hilfsberuf ausüben würden, wären wir in diesem Fall "berufsmäßige" Helfer des Arztes und somit fallen wir auch unter diesem Paragraphen.

    So oder so, das ist der § der einem das Genick brechen kann.



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