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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Registrierter Benutzer Avatar von RS-USER-Elektro-Dengel
    Mitglied seit
    25.04.2005
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    Original geschrieben von Claudi
    ja, er ist sich ganz sicher
    Es gilt der § 203 StGB.
    Er gilt für Heilberufe, die eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern.
    Krankenpfleger fallen eindeutig darunter.
    Hab ich als Rttungssanitäter dann keine Schweigepflicht ?
    PRAXIS Dr. med. Hasenbein
    alle Kassen



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  2. #7
    Con
    Guest
    Original geschrieben von Elektro-Dengel
    Hab ich als Rttungssanitäter dann keine Schweigepflicht ?
    Doch, die Rettungssanitäterausbildung ist doch wohl auch gesetzlich geregelt ( Mindeststunden, Mindestalter, Prüfungsordnung ). Und wenn das nix hilft, schiesst sich der Staatsanwalt auf den "berufsmäßigen" Helfer des Arztes ein. So könnte er unter Umständen sogar ehrenamtliche Sanitätshelfer drankriegen.



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  3. #8
    Registrierter Benutzer Avatar von RS-USER-Elektro-Dengel
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    Original geschrieben von Con
    Doch, die Rettungssanitäterausbildung ist doch wohl auch gesetzlich geregelt ( Mindeststunden, Mindestalter, Prüfungsordnung ). Und wenn das nix hilft, schiesst sich der Staatsanwalt auf den "berufsmäßigen" Helfer des Arztes ein. So könnte er unter Umständen sogar ehrenamtliche Sanitätshelfer drankriegen.
    Der RettSan ist keine stattl. geregelte Berufsausbildun. Wei es nämlch keine Berufsausbildung ist, sondern nur eine Qualifikation!
    Klar, der Staatsanwalt findet da schon Mittel und Wege. Aber der Ehrenamtl. SanHelfer ist doch kein BERUFSMÄSSIGER Helfer des Arztes, oder ...!?
    PRAXIS Dr. med. Hasenbein
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  4. #9
    Con
    Guest
    Wie Du schon sagst, wenn der Staatsanwalt will, findet er Mittel und Wege.

    Aber jetzt mal ganz ehrlich, die Leute vertrauen uns doch. OK ihnen bleibt meist nichts anderes übrig, aber egal. Auf was ich hinaus will, ist das wir, unabhängig von Qualifikation und Tätigkeit eine, sagen wir mal, moralische Verpflichtung zur Verschwiegenheit haben.



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  5. #10
    Motivation in Person Avatar von RS-USER-Claudi
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    also meines Wissens fallen auch RA und Sanitäter unter den § 203 StGb

    Wenn man sich aber wegen Haarspaltereien nicht auf den Text berufen möchte - das GG mit seinem Persönlichkeitsrecht gibt sicher auch was her. Auf jeden Fall müsste die Schweigeplicht aber im Arbeitsvertrag, in der Dienstanweisung o.ä. noch einmal extra erwähnt sein.
    Außerdem: Gibt es nicht sowas wie ein Rettungsdienstgesetz? Auch da müsste das geregelt sein. ;)
    Ein Dementi ist der verzweifelte Versuch, die Zahnpasta wieder in die Tube hineinzubekommen



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