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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #56
    Diamanten Mitglied Avatar von Shizr
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    Ich habs gerade noch mal geguckt, von der Pressemitteilung
    http://www.bundesrat.de/cln_152/nn_6...tml?__nnn=true
    wird ja auf eine Drucksache 238/12 verlinkt.

    Ich finds alles ziemlich verklausuliert, ist ja nicht anders zu erwarten, ist schließlich ein Gesetz. Aber wenn man sich in der Drucksache 238/12 den zweiten Punkt auf Seite 18 anschaut...

    b) § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
    "3. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung." '
    Und jetzt § 7, Absatz 2 der ÄApprO.

    (2) Die Famulatur wird abgeleistet
    1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,
    2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus und
    3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Einrichtungen.


    Aber gut, warten wir's ab. Irgendwann nächste Woche müsste das Plenarprotokoll veröffentlicht werden, und dann wissen wir auch definitiv, was da eigentlich beschlossen worden ist.
    Und das Gesundheitsministerium müsste wohl auch noch mal die Änderungen abnicken, ansonsten ginge es erneut in den Bundesrat zurück und würde noch mal dauern.



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  2. #57
    Registrierter Benutzer Avatar von der micha
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    auf dieser Seite wird auf 2 Dokumente verlinkt: Empfehlung und Verordnung
    Ist der Abfluss ruiniert, lebt's sich gänzlich undrainiert.



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  3. #58
    Diamanten Mitglied Avatar von Shizr
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    Die Empfehlung (238/12) ist das Interessante (obwohl das Problem natürlich ist, dass man ohne Plenarprotokoll nicht genau weiß, welche Anträge jetzt eigentlich angenommen wurden und welche nicht).
    Die Verordnung (862/11) ist die ursprüngliche Vorlage der Bundesregierung, aber der Bundesrat hat eben Änderungwünsche, weshalb die Verordnung nur eingeschränkt interessant ist.

    Und Antrag Nr 16 in der Empfehlung enthält eben die schönen Änderungen zur Wahlfamulatur. Dass das Blockpraktikum Allgemeinmedizin auf zwei Wochen erweitert werden soll, ist ja ein alter Hut, das stand auch schon in der ursprünglichen Vorlage drin.



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  4. #59
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    Zitat aus Bundesratsentschließung :

    " Die Gewährung von Geld-oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungsför-derungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig." '


    Begründung:
    Bereits heute zahlen einige akademische Lehrkrankenhäuser den Studierenden eine "Ausbildungspauschale" in Höhe von bis zu 700Euro im Monat. Der Wettbewerb "um die besten Köpfe" sollte aber nicht über die Höhe der finanziellen Zuwendungen, sondern über die Qualität der Ausbildung geführt werden. Auch weil das Praktische Jahr weiterhin Teil des Studiums bleibt, wird allen Ausbildungsstätten untersagt, unangemessen hohe Leistungen an die Studierenden zu gewähren.`"

    700 € sind also unangemessen für meine Arbeit. Na recht herzlichen Dank auch. An meiner Lehrklink wir das Essen und die Wohnung als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung angegeben heißt also dass ich weniger bekomme



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