Das ist zwar nicht die aktuelle Fassung der BÄO, aber in § 3 Abs. 1 steht der entscheidende Passus:
"Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt."
In der Anlage zur BÄO ist eine Liste der anzuerkennenden EU-Abschlüsse. Anabin enthält die vielleicht auch, ist aber extrem unübersichtlich und benutzerunfreundlich, finde ich.