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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #51
    Administrator Avatar von Brutus
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    ^^ Ja, sieht erstmal so aus, als wenn man das aus der Portokasse nehmen kann. Allerdings wenn man dann für JEDEN erneuten Verstoß zahlen darf, dann läppert es sich schon mit der Zeit...
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  2. #52
    Ne oder? Arzt!
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    Also angenommen ich kündige mein O-o, dann hiesse dies ich arbeite 48 h/W maximal gemittelt über 6 Monte?
    Ohne Kündigung max 58h/ Woche maximal gemittelt über 6 Monte?
    1tens: Ruhe bewahren

    2tens: Alles ist oder wird gut...






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  3. #53
    Dunkelkammerforscher
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    das war mal...
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    Zitat Zitat von Brutus Beitrag anzeigen
    Aber wenn man mal ganz ehrlich ist: wie will der AG denn die Stunden ausgleichen? Wenn Du strikt nach ArbZG arbeitest, aber trotzdem 6 Dienste/Monat incl. Wochenenden machst, dann müsstest Du doch im Endeffekt im Dezember komplett zu Hause bleiben! Bei mir haben sich in 2 Jahren vor meinem Weggang insgesamt 45 (!) Tage angesammelt!
    Durch Urlaub.. der zählt nämlich bis zum 20. Urlaubstag mit jeweils 1/5 deiner wöchentlichen Arbeitszeit, ab dem 21. Urlaubstag mit 0h zu deiner Arbeitszeit und verringert somit deine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit.

    Zitat Zitat von Brutus Beitrag anzeigen
    Wenn eine Anzeige erfolgt (zum Beispiel unzufriedener Ex-Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer Abteilungen, etc.) kann gegen den AG ein Bußgeld verhängt werden. Die Höhe variiert dabei von 5000 bis 25000 Euro (z.B. Wiederholungsfall...).
    Diese Summe gilt pro Verstoß und ist kummulativ, insofern kann da schon eine hohe Summe zusammenkommen.



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  4. #54
    Administrator Avatar von Brutus
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    Zitat Zitat von FirebirdUSA Beitrag anzeigen
    Durch Urlaub.. der zählt nämlich bis zum 20. Urlaubstag mit jeweils 1/5 deiner wöchentlichen Arbeitszeit, ab dem 21. Urlaubstag mit 0h zu deiner Arbeitszeit und verringert somit deine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit.
    Das ist nicht richtig. Denn dann könnte der AG ja Deinen Urlaub als Ausgleichszeitraum direkt einrechnen. Das ist aber laut Arbeitszeitgesetz nicht so geplant, da wird der Urlaub als Ausgleichszeitraum nicht eingerechnet:
    Aus der in § 3 ArbZG verankerten Arbeitszeit von 8 Stunden und aus dem Grundsatz der Sechs-Tage-Woche folgt daher, dass dem ArbZG generell eine 48 Stunden Woche zugrunde liegt (d. h. 6 Tage/8 Stunden). Dieses ist wiederum im Jahr für 48 Wochen zulässig (52 Jahreswochen abzüglich 4 Wochen gesetzlicher Urlaub). Das ArbZG geht also von einer maximalen Arbeitszeit von 2304 Stunden pro Jahr aus.
    So wurde das auch damals für uns so berechnet.
    Siehe auch hier:
    2. Wird bei der Berechnug der Durchschnittsarbeitszeit im Ausgleichszeitraum der Urlaub /freie Tage durch Gleitzeit diese Zeit als Arbeitszeit gewertet oder nicht?

    Das ArbZG enthält dazu keine Regelung. Art. 16 der EU-Arbeitszeitrichtlinie nimmt aber Zeiten des bezahlten Urlaubes ausdrücklich aus, so dass diese Tage nicht als freie Ausgleichstage berücksichtigen sind. Tage an denen der Arbeitnehmer bezahlt freigestellt wird, sind ebenfalls nicht als freie Ausgleichstage zu berücksichtigen; dies gilt m.E. dann auch für freie Gleitzeittage.
    Diese Summe gilt pro Verstoß und ist kummulativ, insofern kann da schon eine hohe Summe zusammenkommen.
    ^^ Ja, sieht erstmal so aus, als wenn man das aus der Portokasse nehmen kann. Allerdings wenn man dann für JEDEN erneuten Verstoß zahlen darf, dann läppert es sich schon mit der Zeit...
    So war es gemeint.
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  5. #55
    Dunkelkammerforscher
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    Zitat Zitat von Brutus Beitrag anzeigen
    Das ist nicht richtig. Denn dann könnte der AG ja Deinen Urlaub als Ausgleichszeitraum direkt einrechnen. Das ist aber laut Arbeitszeitgesetz nicht so geplant, da wird der Urlaub als Ausgleichszeitraum nicht eingerechnet:
    So war es gemeint.
    Bei uns wird hier eine andere Rechtsauffassung gepflegt, das nur der gesetzliche Urlaubsanspruch (4 Wochen = 20 Tage) nicht auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz angerechnet werden darf.

    Die EU-Arbeitszeitrichtlinie, die da genannt ist müsste ich mir mal ansehen... ich befürchte aber hier müsste erstmal wieder jemand klagen.

    Ergänzung:

    "Die nach Artikel 7* gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie die Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral."

    * Der Mindesturlaub beträgt nach Artikel 7 dieser EU-Richtlinie vier Wochen.


    Hierauf begründet sich die Haltung unserer Verwaltung, das eben nur der Mindesturlaub nach Artikel 7 von 4 Wochen = 20 Tagen bei der Berechnung neutral zu werten ist und die restlichen Urlaubstage mit 0h.
    Geändert von FirebirdUSA (03.04.2013 um 09:56 Uhr)



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