Also angenommen ich kündige mein O-o, dann hiesse dies ich arbeite 48 h/W maximal gemittelt über 6 Monte?
Ohne Kündigung max 58h/ Woche maximal gemittelt über 6 Monte?
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^^ Ja, sieht erstmal so aus, als wenn man das aus der Portokasse nehmen kann. Allerdings wenn man dann für JEDEN erneuten Verstoß zahlen darf, dann läppert es sich schon mit der Zeit...
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Durch Urlaub.. der zählt nämlich bis zum 20. Urlaubstag mit jeweils 1/5 deiner wöchentlichen Arbeitszeit, ab dem 21. Urlaubstag mit 0h zu deiner Arbeitszeit und verringert somit deine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit.
Diese Summe gilt pro Verstoß und ist kummulativ, insofern kann da schon eine hohe Summe zusammenkommen.
Das ist nicht richtig. Denn dann könnte der AG ja Deinen Urlaub als Ausgleichszeitraum direkt einrechnen. Das ist aber laut Arbeitszeitgesetz nicht so geplant, da wird der Urlaub als Ausgleichszeitraum nicht eingerechnet:
So wurde das auch damals für uns so berechnet.Aus der in § 3 ArbZG verankerten Arbeitszeit von 8 Stunden und aus dem Grundsatz der Sechs-Tage-Woche folgt daher, dass dem ArbZG generell eine 48 Stunden Woche zugrunde liegt (d. h. 6 Tage/8 Stunden). Dieses ist wiederum im Jahr für 48 Wochen zulässig (52 Jahreswochen abzüglich 4 Wochen gesetzlicher Urlaub). Das ArbZG geht also von einer maximalen Arbeitszeit von 2304 Stunden pro Jahr aus.
Siehe auch hier:
2. Wird bei der Berechnug der Durchschnittsarbeitszeit im Ausgleichszeitraum der Urlaub /freie Tage durch Gleitzeit diese Zeit als Arbeitszeit gewertet oder nicht?
Das ArbZG enthält dazu keine Regelung. Art. 16 der EU-Arbeitszeitrichtlinie nimmt aber Zeiten des bezahlten Urlaubes ausdrücklich aus, so dass diese Tage nicht als freie Ausgleichstage berücksichtigen sind. Tage an denen der Arbeitnehmer bezahlt freigestellt wird, sind ebenfalls nicht als freie Ausgleichstage zu berücksichtigen; dies gilt m.E. dann auch für freie Gleitzeittage.So war es gemeint.^^ Ja, sieht erstmal so aus, als wenn man das aus der Portokasse nehmen kann. Allerdings wenn man dann für JEDEN erneuten Verstoß zahlen darf, dann läppert es sich schon mit der Zeit...Diese Summe gilt pro Verstoß und ist kummulativ, insofern kann da schon eine hohe Summe zusammenkommen.
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Bei uns wird hier eine andere Rechtsauffassung gepflegt, das nur der gesetzliche Urlaubsanspruch (4 Wochen = 20 Tage) nicht auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz angerechnet werden darf.
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie, die da genannt ist müsste ich mir mal ansehen... ich befürchte aber hier müsste erstmal wieder jemand klagen.
Ergänzung:
"Die nach Artikel 7* gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie die Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral."
* Der Mindesturlaub beträgt nach Artikel 7 dieser EU-Richtlinie vier Wochen.
Hierauf begründet sich die Haltung unserer Verwaltung, das eben nur der Mindesturlaub nach Artikel 7 von 4 Wochen = 20 Tagen bei der Berechnung neutral zu werten ist und die restlichen Urlaubstage mit 0h.
Geändert von FirebirdUSA (03.04.2013 um 09:56 Uhr)