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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #26
    Diamanten Mitglied Avatar von SuperSonic
    Mitglied seit
    31.01.2006
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    2.798

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    Siehe TVÖD § 8 Abs. 1. Die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit werden beide berücksichtigt.



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  2. #27
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    23.08.2006
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    Regensburg
    Semester:
    post hex
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    39
    Man sollte in Zukunft die steuerfreien Nachtzuschläge erhöhen! So bleibt einem wenigstens am Ende des Monats auch was übrig. Sollte der MB mal verhandeln...



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  3. #28
    Platin Mitglied
    Mitglied seit
    01.03.2005
    Beiträge
    514
    Siehe TVÖD § 8 Abs. 1. Die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit werden beide berücksichtigt.
    Vielen Dank!

    Dann habe ich gleich noch eine Frage: Bei uns ist das so, dass bei den Wochenend- oder Feiertagsdiensten die ersten 4 Stunden als Überstunden aufgeschrieben (und irgendwann unter der Woche als Freizeitausgleich abgefeiert) werden, die restlichen Stunden sind Bereitschaftsdienst.. Bekomme ich für diese Überstunden dann auch den Zuschlag ausgezahlt?

    (wie ihr vielleicht merkt habe ich gerade die erste Gehaltsabrechnung mit Diensten bekommen und blicke da nicht so ganz durch )



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  4. #29
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    10.01.2009
    Beiträge
    3.902
    Zitat Zitat von Moonchen Beitrag anzeigen
    Vielen Dank!

    Dann habe ich gleich noch eine Frage: Bei uns ist das so, dass bei den Wochenend- oder Feiertagsdiensten die ersten 4 Stunden als Überstunden aufgeschrieben (und irgendwann unter der Woche als Freizeitausgleich abgefeiert) werden, die restlichen Stunden sind Bereitschaftsdienst.. Bekomme ich für diese Überstunden dann auch den Zuschlag ausgezahlt?

    (wie ihr vielleicht merkt habe ich gerade die erste Gehaltsabrechnung mit Diensten bekommen und blicke da nicht so ganz durch )

    Also bei uns ist die Regelung unter der Woche so. Wenn man erstmal im Anschluss an die normale Arbeitszeit länger bleiben muss, zählt es als Überstunde, aber nur bis 19:00 Uhr oder so. Danach werden die Bereitschaftsstunden gerechnet. Am WE oder Feiertag gibt es keine reguläre Arbeitszeit, somit sind alle Stunden Dienststunden.

    Und wie du selbst sagst, sollen die ÜS abgefeiert werden, also kommt es erst gar nicht zur Vergütung. In unserem Fall pflegt man den Montag nach einem WE-Dienst "abzufeiern", sprich kommt einfach nicht arbeiten und 8 h werden abgezogen. Die hat man meist über die Dienste angesammelt.

    Prinzipiell auch bei dir evt. so vorzustellen, mit zwei Feiertagen oder einem WE hast du dir einen freien Tag angesammelt, sozusagen, und den Rest bekommst du bezahlt.



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  5. #30
    Registrierter Benutzer Avatar von Sealwolf
    Mitglied seit
    16.04.2004
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    die zuschläge gibt es für arbeitszeit, für rufbereitschaft gelten andere zuschläge.
    es hängt daher nur davon ab, ob die zeit arbeits- oder bereitschaftszeit ist;
    wie das dann verrechnet wird, ist irrelevant.
    die zuschläge stehen m.E. auch dann zu, wenn die stunden nie zur auszahlung kommen,
    sondern direkt mit überstunden ausgeglichen werden.

    p.s. zum thema abgaben: wir haben vor 1 jahr mal spasseshalber ausgerechnet,
    dass wir für 1 stunde nächtliche rufbereitschaft 12,90,- pro stunde netto bei
    25,- brutto verdienen. die anfangs angeführten zahlen sind also leider
    im traurigen durchschnitt. das nennt sich kalte progression.
    Geändert von Sealwolf (08.08.2012 um 19:51 Uhr)



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