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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
    Gräfenberg Punkt Avatar von Grübler
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    done.
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    Man wird ja noch mal träumen dürfen



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  2. #17
    Arztbrief-Diktator
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    Weiß jemand die Grenze zwischen Ehrenamt und Nebenerwerb?

    Ich wurde gebeten, für VHS, DLRG, Yogaschule, Rückenschule , Koronarsportgruppe (Sportverein im Ort) usw. immer mal wieder ärztliche Vorträge zu halten. Würde ich grundsätzlich auch gerne machen, passt hier gut ins dörfliche Leben. Mein AG erlaubt aber keine Nebentätigkeiten, wohl aber Ehrenämter.
    Darf man im Ehrenamt überhaupt gar kein Geld bekommen? Die VHS würde z.B. Fahrtkosten und eine eigentlich nicht nennenswerte Aufwandsentschädigung bieten, der Sportverein ähnliches, wobei da keine Fahrtkosten entstehen.
    Mir ist es relativ egal, ob und wieviel Geld ich dafür bekomme, besonders vom Sportverein. Mein Aufwand wird relativ minimal sein. Ich will nur nicht dumm da stehen, weil es mal irgendwo heisst, ich hätte 55€50 verdient und das wäre eine nebentätigkeit gewesen...



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  3. #18
    Administrator Avatar von Brutus
    Mitglied seit
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    Aha! Dein AG vebietet Dir also ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht?!?!

    Dann lies Dir mal folgende Seite durch und dann sprich noch mal mit Deinem Arbeitgeber, ob er evtl. seine Ansichten ein wenig revidieren möchte?!
    Darf mir der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten?
    Oftmals findet sich in Arbeitsverträgen eine Regelung, die die Ausübung einer Nebentätigkeit ganz verbietet oder sie von der Genehmigung des Arbeitgebers abhängig macht.
    Auf Grund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts des Arbeitnehmers auf Ausübung eines Berufs sind absolute Nebentätigkeitsverbote im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu berichtigen. Dementsprechend kann eine solche Vertragsklausel nicht wirksam werden. Nur solche Nebentätigkeiten sind entsprechend verbietbar, die berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzten.
    Liegt ein derartiges berechtigtes Interesse des Arbeitgebers nicht vor, haben Sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Nebentätigkeit (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.1970, AP Nr. 60 zu § 626 BGB; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.1988, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis).
    Es ergibt sich im Ergebnis, dass in einem individuellen Arbeitsvertrag keine Verbote vereinbart werden können, die Ihnen jede Nebentätigkeit grundsätzlich verbieten.
    http://www.kanzlei-graser.de/fachgeb...bentgkeit.html
    I'm a very stable genius!



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  4. #19
    Arztbrief-Diktator
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    26.09.2012
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    Zitat Zitat von Brutus Beitrag anzeigen
    Aha! Dein AG vebietet Dir also ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht?
    Naja, ich habe vor Jahren in meinem Arbeitsvertrag unterschrieben, dass ich meine Arbeitskraft ausschliesslich meinem AG zur Verfügung stelle. Inzwischen hat die Klinik einen neuen Eigentümer, der das wahrscheinlich auch anders sieht. An dem Vertrag möchte ich aber nicht rütteln, weil der einige sehr nette Dinge beinhaltet, die der neue Eigentümer tarifvertraglich nicht bieten würde.



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  5. #20
    Administrator Avatar von Brutus
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    Facharzt
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    ^^ Wenn Dein Arbeitgeber in den Vertrag schreibt, dass Du mit Antritt der Stelle sein Leibeigener wirst und er ohne Einschränkung über Deine Arbeitskraft bestimmen kann, dann ist das auch nicht rechtsverbindlich. Deswegen steht ja immer in den AGB der Satz mit dem "sollten Teile der AGB nicht wirksam sein, so berührt das nicht den Rest der Bestimmungen".
    Genausowenig wird der Ausschluß der Nebentätigkeiten wirksam sein. Im Zweifel das Verbot schriftlich bestätigen lassen und dem MB zukommen lassen und anwaltlich beurteilen lassen. Das reicht bei den meisten Verwaltungshengsten bereits, um eine Umkehr von der bisherigen Praxis zu bewirken...
    I'm a very stable genius!



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