So, hab mir das Gesetz jetzt mal selbst durchgelesen. Die Aufklärung hat mündlich zu erfolgen und muss für alle Tätigkeiten, insbesondere invasive (und somit auch BE) erfolgen. Die Einwilligung kannst du aber auch in der Patientenakte dokumentieren, ich denke nicht dass du jetzt immer mit einem Aufklärungszettel zum Patienten rennen musst.
Die Aufklärung muss von dem selbst durchführenden erfolgen oder von einer dazu fähigen Person (das war im übrigen in Haftungsfällen vor Gericht schon seit langem so!), d.h. der Assistenzarzt darf in der Chirurgie auch nicht über einen Whipple aufklären den er noch gar nicht operieren kann und der Radiologe muss natürlich mit seinem Patienten selbst reden, eine Fachkunde z.B. für die Aufklärung zum CT ist nicht explizit gefordert und ich denke das auch ein Assistenzarzt in der Radiologie ohne Fachkunde aufklären darf sofern er den Grundkurs und entsprechende Erfahrung hat. Der Chirug darf es aber nicht ... so meine Interpretation. Ist aber eigentlich auch nichts neues, ich kläre als Radiologe ja auch nicht über eine Appendektomie auf.
Jetzt warten wir mal ab wie es wirklich wird und wie dann auch die Gericht das ganze interpretieren.