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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Hallo, wollte nochmal die Frage zu Einrichtung bzw. Fortbestehen einer Betreuung in den Raum werfen:

    Die Frage im Wortlaut:

    "Bei Herrn B. besteht eine rechtliche Betreuung nach BGB.

    Was stellt generell am wenigsten einen Grund für die Einrichtung bzw. für das Fortbestehen einer Betreuung dar?

    A) Ein dementer Patient ist nicht in der Lage, ein Aufklärungsgespräch für eine medizinische Behandlung zu verstehen.
    B) Ein Patient kann aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen.
    C) Ein Patient gefährdet durch sein Verhalten andere Personen.
    D) Ein Patient tätigt Geldgeschäfte, die eine erhebliche Gefahr für sein Vermögen darstellen.
    E) Ein Patient entfernt sich aus seiner gewohnten Umgebung und irrt ziellos umher."



    Ich habe mich für Antwort E entschieden, da mir zu dieser Beschreibung die "dissoziative Fugue" eingefallen ist und mir nicht eingeleuchtet hat, warum man in diesem Fall eine Betreuung einrichten sollte.


    Nun aber zu Antwort C, die die Medi-Learn Dozenten für richtig erachten: Soweit ich nachgelesen habe, kann ein vorläufiger Betreuer durchaus bestellt werden ("Gefahr im Verzug"), wenn ein Patient andere Personen durch sein Verhalten gefährdet. Im Unterschied zum normalen Betreuungsverfahren wird hier der Betroffene vor Bestellung eines Verfahrenspflegers/Betreuers nur nicht angehört.

    http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Vorl%C3%A4ufiger_Betreuer


    Laut wikipeda gilt für die Bestellung eines Betreuers folgende Voraussetzung:

    "Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die Anordnung einer Betreuung ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann (= Handlungsbedarf)."



    Was spricht hier also gegen Antwort E?



  2. #2
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von Maddiones Beitrag anzeigen
    E) Ein Patient entfernt sich aus seiner gewohnten Umgebung und irrt ziellos umher."

    Ich habe mich für Antwort E entschieden, da mir zu dieser Beschreibung die "dissoziative Fugue" eingefallen ist und mir nicht eingeleuchtet hat, warum man in diesem Fall eine Betreuung einrichten sollte.
    Also bei Leuten die herumirren, können einem ja 1000 andere Dinge einfallen bevor man auf dissoziative Fugue kommt.

    ich zitier mal aus wikipedia zum Thema dissoziative Fugue:
    "Die Reise ist äußerlich normal organisiert, die Selbstversorgung bleibt weitgehend erhalten."



  3. #3
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    Na gut, noch bisschen nachgelesen und jetzt kann ich es mir selbst beantworten. "Gefahr im Verzug" bezieht sich ausschließlich auf die eigene Gesundheit/Eigengefährdung und schließt eine Fremdgefährdung aus. Bei vorliegender Fremdgefährdung greift dann nicht das Betreuungsgesetz sondern das Unterbringungsgesetz der Länder. Damit ist C wohl die korrekte Antwort.



  4. #4
    Maximalinvasiv Avatar von Miyu
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    Aber koerperliche Behinderung stellt doch keine Indikation fuer eine Betreuung dar?

    Wikipedia sagt leider etwas eher schwammiges dazu: "Liegt ausschließlich eine körperliche Behinderung vor, ist eine Betreuerbestellung nur auf eigenen Antrag hin möglich; es sei denn, es ist überhaupt keine Verständigung mit dem Betroffenen möglich (Locked-in-Syndrom).". Aber hier ist der Knackpunkt wahrscheinlich dass mit den nicht mehr erledigbaren Angelegenheiten. Seufz!



  5. #5
    Diamanten Mitglied Avatar von SuperSonic
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    § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB:
    "Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer."



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