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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #71
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Und der dritte große Auftraggeber ist weg. Mein Notarztverein darf mich nicht weiter vermitteln, sonst wird er selber regresspflichtig gegenüber dem Landkreis/der Stadt.
    Selbst die restlichen Schichten, die ich bis Ende des Jahres hatte, sind weg. Incl. dem lukrativen Silvesterdienst.
    Leider kann man die DRV nicht auf Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls verklagen.
    Nach deren irrer Meinung müsste man wohl den Arbeitgeber verklagen, da man als Nicht-Selbständiger ja eine Kündigungsfrist hat.
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  2. #72
    Administrator Avatar von Brutus
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    Wacken, warum stellst Du nicht einfach einen Befreiungsantrag für den Notarztverein? Dann können die Dich doch ganz offiziell vermitteln. Sollte doch mit der zuständigen ÄK kein Problem sein?
    Ich verstehe nicht, wieso Du das alleine gegen die DRV machst. Ich würde das mal mit dem zuständigen Sachbearbeiter der ÄK / ÄV besprechen mit o.g. Link der ÄKWL. Die sollen Dir mal einen Antrag zuschicken und dann Bitte / Danke an die DRV weiterleiten.
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  3. #73
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Es ist egal, über wen ich das mache. Hatte ja Hilfe von der Notarztbörse. Und hab heute mit dem Geschäftsführer vom Verein gesprochen. Er kann nichts machen. Die Politik will nicht und die Ärztekammer interessiert es nicht.
    Nur die DRV interessiert rein gar nicht, was ein Notarzt oder ein NEF-Standort sagt. Die wollen klagen und die einzige Hoffnung ist die Musterklage des DRK- aber da sind noch ein paar Instanzen zwischen bis das beim Bundessozialgericht landet.

    Es wird sich erst was ändern, wenn vermehrt Kollegen morgens den Pieper auf den Tisch legen und ohne Nachfolger nach Hause gehen.

    Wohnsitz im Ausland und arbeiten in Deutschland funktioniert auch nicht, oder? Sonst zieh ich nach Holland oder zur Not Belgien oder Dänemark und arbeite grenznah.
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  4. #74
    Administrator Avatar von Brutus
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    Bei aller Liebe zur Notarztbörse. Aber das ist eben keine standesrechtliche Organisation. Die können auch nur Tipps zum Ausfüllen der Formulare geben, mehr aber auch nicht.

    Zitat Zitat von WackenDoc Beitrag anzeigen
    Mir hat das der Bearbeiter von der Notarztbörse verklickert- genau die nicht-wirklich-angestellten- aber auch nicht selbständigen Ärzte können zwar in´s Versorgungswerk bekommen aber keine Befreiung von der DRV. Muss mir bei Gelegenheit mal den REchtsgrundsatz raussuchen. Komplett befreit sind z.B. Soldaten, aber wir werden dann nachversichert, bei der Rentenversicherung, wo wir nach der Dienstzeit hin gehören.
    Die Beantwortung der Fragebögen ist nur Arbeitsbeschaffung weil nach Definition der Clearingstelle Notärzte gar nicht selbständig sein können.
    Das Anhörungsverfahren ist auch nur eine Formalie, da eh immer auf Scheinselbständigkeit entschieden wird, egal was man antwortet.
    Zitat Zitat von Brutus Beitrag anzeigen
    Wacken, lass Dich nicht von denen verarschen! Zur Not mach es über die Kammer.
    Guckst Du hier: https://www.aerzteblatt.de/archiv/16...-Aerztekammern
    Die MÜSSEN Dich auf Antrag befreien. Tun sie es nicht, klagen. Das Problem mit der DRV liegt halt darin, dass sie sich selbst ihre Regeln schreiben. Die werden zwar regelmäßig von Sozialgerichten gekippt, das ändert aber leider nix an deren Praxis, trotzdem mal anderslautende Bescheide rauszuhauen und auf Einsprüche regelmäßig auf Stur schalten...
    =>
    Die Politik will nicht und die Ärztekammer interessiert es nicht.
    Die ÄK / ÄV will nicht? Dann wird es Zeit, dass Sie sich mal ihre eigenen Kompetenzen durchlesen:
    • Die Definitionshoheit in der Frage, was ärztliche Tätigkeit ist, hat die Selbstverwaltung; rechtssystematisch richtig: das Kammerrecht.
    • Der über eine Befreiung von der Versicherungspflicht entscheidende Träger der Rentenversicherung hat das einschlägige Kammerrecht anzuwenden und ist hierbei an den (weiten) kammerrechtlichen Begriff der ärztlichen Tätigkeit, die zur Pflichtmitgliedschaft in einer Landesärztekammer und in einem Versorgungswerk führt, gebunden.
    Im Ergebnis haben alle Ärztinnen und Ärzte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, die den ärztlichen Beruf ausüben und aus diesem Grund verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind. Die hierfür maßgebliche, von der Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung bestätigte kammerrechtliche Definition des Begriffs der ‚Ausübung des ärztlichen Berufs‘ ist (allgemein und insbesondere auch mit Blick auf den Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe) weit und umfasst nicht nur den typischen Kernbereich ärztlichen Handelns, sondern grundsätzlich ebenso eine Tätigkeit beispielsweise in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, die Tätigkeit als Honorararzt, ärztlicher Direktor, Medizincontroller oder ärztlicher Qualitätsmanager sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in der Berufspolitik und in der ärztlichen Selbstverwaltung.
    Vor allem die Message finde ich richtig:
    Jedem mit dem Thema Konfrontierten und von einer Auseinandersetzung mit der Deutschen Rentenversicherung Betroffenen kann nur geraten werden, sich selbstbewusst auf das Gutachten zu berufen.
    Insofern einfach noch mal das zuständige VW / ÄK mit Verweis auf das Gutachten ansprechen und bitten, die Papiere für die Befreiung fertig zu machen...

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  5. #75
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    Selbst wenn ich irgendwann die Befreiung von der DRV zugunsten des Versorgungswerkes bekomme, bleibt das Problem der Sozialversicherungspflichtigkeit wegen nicht-Selbständigkeit.
    Das ist zur Zeit die Ursache, warum ich keine Aufträge mehr bekomme.
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