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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1326
    *Unitasche schwing*
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    Ne sind immer noch 400. Ich würd dementsprechend gar nicht von bezahlten Famulaturen profitieren, weil ich im Nebenjob schon 400 verdiene.



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  2. #1327
    Gold Mitglied Avatar von perro
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    wenn du im rahmen eines PFLICHTpraktikums (sprich PJ, famulatur) geld verdienst, wird ALLES abgezogen/verrechnet (egal ob 50€ oder 500€). das einzige, das unangetastet bleibst, ist geld im rahmen von freiwilligen famulaturen, stipendien oder zb. bezahlten wochenenddiensten im pj



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  3. #1328
    tachykard Avatar von Absolute Arrhythmie
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    Ganz genau genommen 4880 € pro Jahr ^^ eine Praktikumsvergütung im Rahmen des Studiums zählt da aber nicht zu sondern ist gesondert geregelt, von daher wird das leider abgezogen vom bafög *schnell wieder in vorklinik-Thread verkrümel*



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  4. #1329
    Banned
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    Zitat Zitat von perro Beitrag anzeigen
    wenn du im rahmen eines PFLICHTpraktikums (sprich PJ, famulatur) geld verdienst, wird ALLES abgezogen/verrechnet (egal ob 50€ oder 500€). das einzige, das unangetastet bleibst, ist geld im rahmen von freiwilligen famulaturen, stipendien oder zb. bezahlten wochenenddiensten im pj
    Das bleibt im vorliegenden Falle zu klären.

    Bei den Zahlungen durch die KV Sachsen-Anhalt handelt es sich NICHT um eine Vergütung. Vielmehr definitiert die KV selbst, dass es such um eine Förderung zur Motivation der Ableistung von Famulaturen in ambulanten Arztpraxen Niedergelassener handelt.

    Es ist also offen, inwieweit überhaupt eine Anrechnung zu erfolgen hat, basierend darauf, ob diese Zahlungen überhaupt unter die gesetzliche Definition fällt.
    Grundsätzlich sind nämlich nicht Zuflüsse anrechnungspflichtig, sondern Einkommen (§ 21 Absatz 1 Satz 1 BAföG). Dort ist entsprechend auf das Einkommensteuergesetz verwiesen, welches Einkommen definiert.

    Im vorliegenden Falle hat § 21 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 eine gewisse Bedeutung, in dem es u.a. heißt:
    [...] wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszecks vergeben werden [...]
    Das kann zutreffen, muss aber nicht. Das Stichwort ist hier "ohne Konkretisierung des Verwendungszweckes".

    Greifen könnte am ehesten noch § 21 Absatz 4 Nr. 4, wo es heißt:
    4.Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.
    Der interessante Teil ist "für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs" (siehe eben Genanntes). Die KV Förderung in Sachsen-Anhalt dient nicht der Deckung eines irgendwie gearteten erhöhten Bedarfes, sondern dem finanziellen Anreiz.


    Anzumerken ist, dass es sich bei § 21 BAföG um eine sogenannte abschließende Norm handelt. ALLE Tatbestände werden also zwingend darunter subsummiert und müssen, sofern sie vom Gesetz nicht gedeckt sind, durch Auslegung geklärt werden.
    In der Regel setzt das eine gerichtliche Entscheidung voraus.


    Die einfachere Lösung ist, beim BAföG-Amt nachzufragen, ob ihnen der Fall BEKANNT ist und ob es dazu bereits Entscheidungen ergab. Sofern es dazu noch keine gab, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass zunächst eine Anrechnung erfolgt und man den Sachverhalt auf dem Rechtswerg klären muss.



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  5. #1330
    Platin Mitglied Avatar von Sternenprinzessin
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    In 2 Stunden geht es auf zur vorletzten Schlacht dieses Semesters. Und statt noch mal ein paar wichtige Dinge durchzugehen, schaue ich Katzenvideos auf Youtube. Yay.
    How hard can it be?



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