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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Bauschamane
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    Die Weiterbildung ist normalerweise nicht nur an die Person, sondern zusätzlich auch an die Einrichtung gebunden. Deswegen wundert mich auch, dass dieser Prof. die Ermächtigung für alle 3 Kliniken hat.

    Was es allerdings auch gibt ist, dass die Weiterbildung an mehreren Personen hängt. Evtl. ist das in den Kliniken von dem Prof so, dass jeweils ein Oberarzt noch mitermächtigt ist.
    Übrigens können auch Weiterbilder, die nur Teilzeit arbeiten, weiterbildungsermächtigt werden- meist bekommen die dann aber weniger Zeiten anerkannt (bei uns oft z.B. 12 statt 18 Monate)

    Wenn man keinen Weiterbilder mit voller Weiterbildungszeit hat, sollte man die Ärztekammer fragen, ob bestimmte Bedingungen zusätzlich erfüllt sein müssen. Bei uns ist es z.B. so, dass wir mindestens 6 Monate in einer zivilen Hausarztpraxis für den Allgemeinmediziner machen müssen, auch wenn wir die Zeiten bundeswehrintern voll hätten. Die Regelung gibt es aber nicht in allen Fächern.

    Besser einmal mehr bei der Ärztekammer nachfragen und sich tunlichst die Antwort schriftlich geben lassen, bevor man bei der Prüfungsanmeldung eine böse Überraschung erfährt.
    This above all: to thine own self be true,
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    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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  2. #17
    Dunkelkammerforscher
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    das war mal...
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    Zitat Zitat von WackenDoc Beitrag anzeigen
    Die Weiterbildung ist normalerweise nicht nur an die Person, sondern zusätzlich auch an die Einrichtung gebunden. Deswegen wundert mich auch, dass dieser Prof. die Ermächtigung für alle 3 Kliniken hat.
    Ich kenne eigentlich auch nur Bindung an Person UND Standort...



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  3. #18
    Diamanten Mitglied
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    Das gibt man bei der Beantragung so an... also an wievielen Standorten man arbeitet. (hab für meinen Chef dessen Antrag vor kurzem geschrieben...)

    Beispielsweise in der Chirurgie ist es ja bei den Niedergelassenen nicht unüblich, dass die in einer Praxis arbeiten und dann eben als Beleger in einer Klinik. Damit haben die zwei Wirkungsstätten. Die Weiterbildungsbefugnis gilt dann für den Chirurg Wobei einzelne niedergelassene Chirurgen oft nich sooo viel haben



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  4. #19
    Leben im Exil Avatar von Desiderius
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    Ich hatte so einen Fall Chef WB Ermächtigung xx Jahre im Klinikverbund mit zwei UC Standorten. Hatte Vertrag mit Klinik 1. CA hatte WB Ermächtigung für Klinik 2. Bei Nachfrage Ärztekammer, kam raus das ich nicht in Weiterbildung war für die 2 Monate die ich dort gearbeitet hatte!. Der Arbeitsvertrag musste geändert werden auf die Klinik wo die WB vorlag. Dies ist UC Ärztekammer Nordrhein.
    Mir war das damals passiert, weil ich naiv aus dem Ausland gerade nach Deutschland kam.... man lernt aus Fehlern!



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  5. #20
    Freizeitstudent Avatar von Strodti
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    Ich nutze diese Thread einmal für eine andere Frage.

    Nach Auskunft AK Niedersachsen hat mein Chef folgende Weiterbildungsermächtigungen:

    Dr. med. F. Rankenstein
    Fachgebiet: Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin
    WBO: vom 01.02.2008
    Weiterbildungsstätten: Klinikum XYZ
    Umfang: 36 Monate

    Dr. med. F. Rankenstein
    Fachgebiet: Innere Medizin
    WBO: vom 01.02.2008
    Weiterbildungsstätten: Klinikum XYZ
    Umfang: 24 Monate

    Damit kann ich den Facharzt für Innere Medizin (Internist) nach WBO bekommen... Aber für mich gilt doch die aktuelle WBO (1.2.2013). Hat der Chef dann automatisch auch die Berechtigung für alle folgenden geänderten WBOs?
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